AckerbauDüngungGülleGülleverflüssigung: Kein Prallteller-Verbot in Österreich

Gülleverflüssigung: Kein Prallteller-Verbot in Österreich

Laut UBV müsste die Möglichkeit der Gülleverflüssigung viel mehr beworben und unterstützt werden. Die LK Österreich präferiert das Prinzip „Freiwilligkeit vor Zwang“. Will heißen: Die Wahl liegt bei den Landwirten. Aber nur bei bodennaher Gülleausbringung gibt es im ÖPUL Leistungsentgelte und es kann für diese Technik um Investitionsförderung angesucht werden.
Quelle: Christina Vetta

In einem offenen Brief forderte der UBV das Landwirtschaftsministerium (BML) und die LK Österreich (LKÖ) auf, nach dem Modell von Bayern und Baden-Württemberg auch in Österreich die Gülleverflüssigung mit Wasser als alternative Methode für die Umsetzung der Nitratrichtlinie zuzulassen. Außerdem sollte diese Technik als Alternative im Mehrfachantrag Flächen (MFA) angeboten werden.

Auf entsprechende LANDWIRT Anfrage reagierte das BML umgehend und bestätigte, dass in Österreich die Gülleverflüssigung ebenso möglich ist wie die Verwendung des Pralltellers. Zur UBV-Forderung nach Berücksichtigung der Gülleverflüssigung im MFA und bei den Förderkriterien nahm das Ministerium hingegen nicht Stellung (siehe LANDWIRT Online-Meldung vom 25. Oktober: Gülleverflüssigung: Das BML reagiert auf offenen UBV-Brief.)

Umfangreiche Antwort der LK Österreich

Die Reaktion der LKÖ fällt umfangreicher als die BML-Stellungnahme aus.

Anders als vom UBV dargestellt, gehe es bei der gegenständlichen Thematik gar nicht um Nitrat/Wasser, sondern um Ammoniak/Luftreinhaltung, so die LKÖ in ihrer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem LANDWIRT. Zudem vergleicht die Standesvertretung die Situation in Deutschland mit jener in Österreich.

Die Situation in Deutschland stelle sich demnach wie folgt dar:

  • Um die Ziele der NEC-Richtlinie zu erreichen, sieht Deutschland ab 2025 auch im Grünland ein Verbot der Gülleausbringung per „Prallteller“ vor. Ab 2025 soll in Deutschland nur noch die sogenannte bodennahe Gülleausbringung erlaubt sein.
  • Ausnahmen sind für kleine Betriebe (unter 15 ha landwirtschaftliche Nutzfläche) und bei naturräumlichen und agrarstrukturellen Besonderheiten (starke Hangneigung) vorgesehen.
  • Bayern hat eine Ausnahmegenehmigung für das Ausbringen von Rindergülle mit Breitverteiler ab Februar 2025 erteilt. Demnach dürfen Landwirt:innen unter bestimmten Voraussetzungen Rindergülle mit einem Trockensubstanzgehalt von weniger als 4,6 % (Gülle wird 1:1 mit Wasser verdünnt) mittels Breitverteiler auch nach dem 1. Februar 2025 ausbringen, auch auf Ackerland.
  • Diese Entscheidung beruht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL). Demnach ist die Minderung der Ammoniakemissionen beim Ausbringen mit Breitverteilern gegenüber bodennahen Verfahren gleichwertig.

Hingegen schaue die Situation in Österreich laut LKÖ folgendermaßen aus:

  • Anders als in Deutschland sieht die Ammoniakreduktions-Verordnung in Österreich kein Verbot des Pralltellers vor.
  • In Österreich gibt es auch keine verpflichtenden Ausbringungsvorschriften im Hinblick auf eine bodennahe Ausbringung (Anm.: das BMK hatte im Erstentwurf zur Ammoniakreduktions-Verordnung ein solches Verbot vorgesehen, dieses konnte von der LKÖ wegverhandelt werden).
  • Die österreichischen Landwirtinnen und Landwirte können (unter Einhaltung von Verpflichtungen, wie z.B. der Einarbeitungsfrist oder Düngeobergrenzen) frei entscheiden, ob sie ihre Gülle verdünnt, nicht verdünnt, per Prallteller oder bodennah ausbringen.
  • Für die Zielerreichung des Ammoniak-Emissions-Minderungsziels bis 2030 ist angesichts eines bereits eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens grundsätzlich eine Synergie aller möglichen Maßnahmen (in den Bereichen Fütterung – Stall – Lager – Ausbringung – Weide – Mineraldünger) als sinnvoll zu erachten, die wirksam und kosteneffizient sind und von der bäuerlichen Praxis akzeptiert werden.
  • Gülleverdünnung ist neben der bodennahen Gülleausbringung auch eine Maßnahme, die zu einer Minderung der Ammoniakemissionen beiträgt.
  • In Österreich wird als einzigem EU-Mitgliedsstaat die Gülleverdünnung seit 2005 auf Basis von Tierhaltungsstudien (HBLFA Raumberg-Gumpenstein TIHALO I, II und TIHALO III) in der Österreichischen Luft-Schadstoff-Inventur bereits berücksichtigt.
  • Prinzip „Freiwilligkeit vor Zwang“: Im Rahmen des Agrarumweltprogramm ÖPUL gibt es die Möglichkeit einer Leistungsabgeltung für Separierung und bodennahe Ausbringung. Weiters kann die/der Bewirtschafter/in eine Investitionsförderung für die Anschaffung von Geräten für die bodennahe Ausbringung oder für Gülleseparatoren beantragen.
  • Somit werden vom BML und den Bundesländern gemeinsam mehrere Varianten für betriebsspezifische Lösungen unter dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Praktikabilität angeboten.

Diese Sachverhalte wurden laut LKÖ dem UBV bereits mehrfach kommuniziert.

Kommentare

Warenkorb

Der Warenkorb ist leer.
Gesamt: 0,00