Von Franz WIESLER und Hans SCHENKEL
Eine wesentliche Änderung in der neuen Düngeverordnung (DüV) betrifft die Ermittlung des Düngebedarfs. Ähnlich wie bei Stickstoff müssen die Landwirte in Zukunft auch den P-Düngebedarf ermitteln und schriftlich dokumentieren. Bei der Bemessung der Düngungshöhe müssen das Ertragsniveau und die im Boden verfügbare P-Menge berücksichtigt werden. Auf Schlägen mit einem Gehalt von mehr als 20 mg P2O5 je ha (CAL) darf die Düngung höchstens der voraussichtlichen P-Abfuhr entsprechen. Werden infolge der P-Düngung schädliche Auswirkungen auf Gewässer festgestellt, kann die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall die P-Düngung weiter reduzieren oder gänzlich untersagen. Der ermittelte P-Düngebedarf darf grundsätzlich nicht überschritten werden. Im Gegensatz zu N erfolgte in der neuen DüV keine bundesweite Vereinheitlichung bei der Ermittlung des P-Bedarfs des Pflanzenbestandes.
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