Von Michael GÖTZ
Ab September 2018 sind in der Schweiz nach einer zehnjährigen Übergangsfrist Vollspaltenböden in der Schweinemast verboten. In der Vormast (25–60 kg) wird neu eine Liegefläche von mindestens 0,40 m2/Tier verlangt, in der Endmast (60–110 kg) sind es mindestens 0,60 m2/Tier. Die Liegefläche darf nur geringfügig zum Abfluss von Wasser oder Harn perforiert sein. Als Mindestbuchtenflächen sind 0,60 bzw. 0,90 m2/Tier vorgeschrieben.
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