Besonders ärgern Probleme mit Maschinen, wenn sie nach Ablauf der Gewährleistung auftreten. Herr M. schreibt mir dazu: „Jetzt bin ich mit meinem Rückewagen außerhalb der Garantiezeit und die Probleme beginnen. Ich bin der Meinung, dass es nicht angeht Schadenskosten, die nicht vom Kunden verursacht und von ihm nicht beeinflussbar sind, dennoch auf diesen abzuwälzen. Wie sieht es da eigentlich mit Produkthaftung, Gewährleistung und Schadenersatz aus?“
Produkthaftung
Nur wenn durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt wird, kommt das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung.
Es haftet an erster Stelle der Unternehmer, der das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat, an zweiter Stelle der Importeur. Der Geschädigte muss jedoch einen Selbstbehalt von derzeit 500 Euro in Kauf nehmen. Ist der Geschädigte ein Unternehmer, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, erhält er überhaupt keinen Ersatz.
Der Hersteller oder Importeur kann sich von der Haftung nur befreien, wenn
- der Fehler auf eine gesetzliche oder behördliche Anordnung zurückzuführen ist;
- das Produkt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprach;
- er nur ein Teilprodukt hergestellt hat und der Fehler durch die Anleitung des Herstellers verursacht wurde.
Gewährleistung
bedeutet, für die Mangelfreiheit der Maschine oder des Gerätes zu haften. Wer einem anderen eine Sache gegen ein Entgelt überlässt, also verkauft, muss Gewähr leisten, dass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet also dafür, dass bei der Übergabe die Sache die vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat – zum Beispiel gemäß der öffentlichen Werbung, ihrer Beschreibung, ihrer Probe oder ihrem Muster – und entsprechend der Natur des Geschäftes verwendet werden kann.
Anhand eines Verkaufes erläutert, bedeutet Gewähr leisten, dass der Verkäufer für die Mängelfreiheit der verkauften Sache geradezustehen hat. Maßgebend hierfür ist die Übergabe. Nur wenn die Sache zu diesem Zeitpunkt bereits fehlerhaft war, handelt es sich um einen Gewährleistungsfall. Dabei ist es unerheblich, ob der Verkäufer den Fehler verschuldet hat. Die Gewährleistung ist verschuldensunabhängig. Dafür muss der Vertragspartner nur den Vertrag ordnungsgemäß erfüllen, aber keine durch den Mangel verursachten Schäden ersetzen.
Die Gewährleistung besteht immer nur zwischen den Vertragspartnern. Der Käufer muss die Gewährleistung deshalb dem Händler (Verkäufer) gegenüber geltend machen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache, bei zugesicherten Eigenschaften oder Rechtsmängeln mit dem Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird. Die Vertragspartner können eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Frist freiwillig vereinbaren.
Schadenersatz
Wer einem anderen schuldhaft und rechtswidrig einen Schaden verursacht, muss den Schaden ersetzen. Dabei spielt es eine Rolle, ob leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen. Wenn eine Firma ein fehlerhaftes Gerät hergestellt hat, so haftet sie für Schäden, die dem Käufer dadurch entstehen. Schadenersatzansprüche verjähren binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Auch hier kommt es daher auf die Umstände im konkreten Fall an, zum Beispiel seit wann liegt Kenntnis vor?
Fragen der Gewährleistung, der Mangelbehebung und des Schadenersatzes sind kompliziert und komplex. Achten Sie deshalb auf Ihre Verträge und halten Sie alle Vereinbarungen beim Kauf schriftlich auf dem Vertrag fest. Im Falle des Falles gilt immer, was im Vertrag steht.
Sie wollen uns Ihre Meinung zum Thema sagen? Schreiben Sie uns:
hans.meister@landwirt-media.com, Tel.: 0043 316/821636-167, Fax: DW 151
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