ManagementAgrarrechtErleichterte AMA-Meldeerfordernisse nach dem Hochwasser

Erleichterte AMA-Meldeerfordernisse nach dem Hochwasser

Die katastrophalen Unwetter am Wochenende haben auch viele landwirtschaftliche Flächen unter Wasser gesetzt.
Quelle: hagel.at

Könnnen aufgrund der Extremwetterereignisse (Starkregen, Hochwasser, Hangrutschungen, Vermurungen u.Ä.) einzelne AMA-Förderverpflichtungen (z.B. Ernteverpflichtung, Fristen bei Immergrün, etc.) nicht oder nur unzureichend eingehalten werden, muss der davon betroffene Landwrt innerhalb von drei Wochen ab Feststellen der Schäden eine Meldung „Höhere Gewalt“ an die  AMA absetzen.

Pauschale Schadensmeldung der LK

Die Landwirtschaftskammer NÖ hat den Tatbestand der „höheren Gewalt“ gebietsübergreifend für alle Bezirke in NÖ gemeldet. Formal dient solch eine Pauschalmeldung durch die LK nur der Fristverlängerung und hebt die einzelbetriebliche Meldepflicht nicht auf.

Aufgrund der extrem hohen Niederschläge von 12. bis 16. September hat das Landwirtschaftsministerium (BML) aber Ausnahmen zur einzelbetrieblichen Meldung von Fällen höherer Gewalt sowie Lockerungen von Anbaufristen bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen festgelegt:

Ausnahmeregelungen bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen

Wegen der unerwartet massiven und langanhaltenden Niederschläge herrschen auf den landwirtschaftlichen Flächen in ganz Österreich sehr schwierige Bedingungen für die Anlage von Zwischenfrucht-Begrünungen als auch von Hauptkulturen. Aufgrund der Wassersättigung der Böden ist eine Befahrbarkeit der Böden nicht gegeben und die Anlage von Begrünungen oder Nachfolgekulturen kann nicht rechtzeitig oder nicht unter geeigneten Bedingungen erfolgen. Trotz vorausschauender Bewirtschaftung und der Berücksichtigung von Wetterprognosen war die Einhaltung von Fristen oft nicht möglich.

Daher wurden Ausnahmeregelungen bei den Maßnahmen „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“, „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ und „Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker“ festgelegt. Für die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmungen ist keine Meldung an die AMA erforderlich.

Lockerung von Anbaufristen

Geringfügige Überschreitungen der nachfolgend genannten Fristen werden unter Glaubhaftmachung einer vorausschauenden Bewirtschaftung akzeptiert, sofern der Anbau zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachgeholt wird:

  • noch nicht angelegte Begrünungen der Variante 5 mit Frist 20. September in der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“
  • Anlage von Zwischenfrüchten oder Hauptkulturen in der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“, wenn die Zeiträume für den nachfolgenden Anbau von Zwischenfrüchten (30 Tage) oder von nachfolgenden Hauptkulturen (30 Tage nach Zwischenfrüchten, 50 Tage nach Hauptkulturen) nicht einhaltbar sind; abfrostende Zwischenfrüchte können auch noch nach dem 20. September angelegt werden, wenn ansonsten der Anbau bis zu diesem Termin erfolgt wäre; der Umstand ist in den verpflichtend zu führenden Aufzeichnungen zu dokumentieren

Bei der Anlage von Zwischenfrüchten ist darauf zu achten, dass trotz späterer Anlage eine flächendeckende Begrünung erreicht wird.

Nachbau von Folgekulturen

Bei der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker“ ist die Anlage einer Folgekultur bei einem Stickstoffüberschuss von mehr als 30 kg/ha oder bei Schlägen größer als 0,3 ha Feldgemüse oder Kürbis nicht erforderlich, wenn eine Befahrbarkeit der Flächen bis einschließlich 15. Oktober nicht gegeben ist. Der Grund ist in den verpflichtend zu führenden Aufzeichnungen zu dokumentieren.

Meldung und Anerkennung von höherer Gewalt

Grundsätzlich sind von dem aktuellen Ereignis Betriebe in allen Bundesländern betroffen und es können sich verschiedene Auswirkungen auf Förderverpflichtungen ergeben. Fälle höherer Gewalt wären grundsätzlich binnen drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem die förderwerbende Person dazu in der Lage ist, zu melden. Wegen der Ausnahmesituation wird auf die Frist für einzelbetriebliche Meldungen österreichweit Rücksicht genommen. Einzelbetriebliche Ansuchen sollten zeitnah erfolgen, können aber auch noch nach der Frist von drei Wochen an die AMA übermittelt und anerkannt werden.

Ausnahmeregelungen für besonders betroffene Gebiete

In den hauptsächlich betroffenen Gebieten in den Bundesländern Niederösterreich, Wien und Oberösterreich wurden weitere Ausnahmeregelungen festgelegt. Dies gilt für Flächen in folgenden Bezirken:

  • in Niederösterreich: alle Bezirke
  • in Wien: alle Bezirke
  • in Oberösterreich: Braunau, Eferding, Freistadt, Grieskirchen, Kirchdorf, Linz, Linz-Land, Perg, Rohrbach, Steyr, Steyr-Land, Urfahr-Umgebung, Vöcklabruck, Wels und Wels-Land

Einzelbetriebliche Meldung der höheren Gewalt nicht erforderlich

Der Eintritt von höherer Gewalt wird auf regionaler Ebene anerkannt. Eine einzelbetriebliche Meldung eines Falles höherer Gewalt ist somit bei nachfolgend angeführten Sachverhalten nicht notwendig:

  • Nicht-Einhaltung der Ernteverpflichtung im ÖPUL und bei der Ausgleichszulage für noch am Feld stehende Kulturen
  • Erneuerung/Rekultivierung von Flächen mit mehrjähriger Verpflichtungsdauer wie beispielsweise verschlämmte Acker-Biodiversitätsflächen (DIV), dauerhaft begrünte „Auswaschungsgefährdete Ackerflächen“ (AG) und „Begrünte Abflusswege“ (BAW)
  • Nichteinhaltung einer flächendeckenden Begrünung bereits angelegter und bereits beantragter Begrünungen im Rahmen der Maßnahmen „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ und „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“

Beispiele:

  • Kulturen können nicht geerntet werden, da sie umgeknickt, vermurt oder stark von Hochwasser beeinträchtigt sind
  • Grünbrachen sind mit Sedimenten bedeckt
    Saatgut von Begrünungen ist abgeschwemmt oder die Samen können aufgrund von
  • Verschlämmungen nicht durchkeimen

Meldung einer nicht-landwirtschaftliche Nutzung kann entfallen

Die grundsätzlich notwendige Meldung an die AMA über eine nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode (bis einschließlich 30. September) ist für Betriebe in den angeführten Gebieten nicht erforderlich.

Einzelbetriebliche Meldung von Fällen höherer Gewalt

Für folgende Sachverhalte ist unter anderem weiterhin eine einzelbetriebliche Meldung für die Anerkennung der höheren Gewalt in ganz Österreich notwendig:

  • Zerstörung von mindestens drei punktförmigen Landschaftselementen oder einem GLÖZ-Landschaftselement
  • (nicht rekultivierbare) Flächenverluste durch Flussausweitungen und Muren
  • Umstände, die beantragte Tiere in verschiedenen Fördermaßnahmen betreffen
  • Nicht-Einhaltung von Naturschutzauflagen (Abstimmung mit der projektgenehmigenden Stelle erforderlich)
  • Nichteinhaltung der jährlich notwendigen Pflegemaßnahme
  • Verlust von Unterlagen

Diese Sachverhalte sind auf der Onlineplattform eama.at unter dem Reiter Eingaben → Andere Eingaben in dem dafür vorgesehenen Eingabeformular für „Ansuchen auf Anerkennung von höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände“ einzelbetrieblich zu melden.

Generelle Informationen zur höheren Gewalt sind im Merkblatt „Mehrfachantrag 2024“ zu finden.

 

Dies Meldung von 08:30 Uhr wurde um 13:15 Uhr um den Ministerialerlass samt den diesbezüglichen Hinweisen der AMA ergänzt.

 

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