Bauernsprecher Hans MeisterBenzolhaltige Treibstoffe

Benzolhaltige Treibstoffe

Landwirt H. aus Österreich schreibt mir: „Ich wurde auf das Verbot der Verwendung von Gemischten Ottokraftstoffen und 2-Taktölen durch einen Freund aufmerksam gemacht.

Für mich ist Folgendes offen:

  • Welche gesetzliche Regelung ist dies überhaupt – keiner nannte mir den Gesetzestext.
  • Sind nur Gewerbebetriebe betroffen oder auch landwirtschaftliche Betriebe mit Arbeitnehmern?
  • Trifft die Regelung auch auf den Arbeit – geber, den Landwirt selbt, zu?“

Rechtliche Grundlagen

Sind das Arbeitnehmerschutzgesetz (Paragraph 44) und die Arbeitnehmerschutzverordnung (Paragraph 55). Seit 1. Juni des Vorjahres gilt in Österreich eine gesetzliche Verordnung (Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung) nach der benzolhaltige Treibstoffe nicht mehr bei handgeführten 2-TaktGeräten wie Kettensägen, Motorsensen, He – ckenscheren usw., in der gewerblichen Nutzung verwendet werden dürfen. Benzolhältige Treibstoffe sind durch Alkylatbenzin (Gerätebenzin) zu ersetzen (ähnliches gilt auch in Deutschland).

Rechtlicher Hintergrund ist auch Artikel 4 der Karzinogene-Richtlinie 2004/37/EG. Demnach ist Benzol am Arbeitsplatz zu ersetzen, soweit dies technisch möglich ist. Mittlerweile ist es technisch möglich, bei zweitaktmotorbetriebenen handgeführten Arbeitsgeräten, sodass hinsichtlich dieses Verwendungszwecks die Ausnahme vom Substitutionsgebot nicht mehr richtlinienkonform ist.

Auswirkung für die Landwirtschaft:

Herr DI August Astl, Generalsekretär der LK Österreich, sieht die Situation folgendermaßen: „Grundsätzlich ist nicht das 2-TaktÖl das Problem, sondern der verwendete benzolhältige und damit krebserregende Treibstoff. In der Arbeitnehmerschutzverordnung wird unter § 55 (2) festgehalten, sofern Benzol durch nicht oder weniger gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe ersetzt werden kann, ist dieser zu verwenden. Es werden auch Ausnahmen angeführt – zweitaktmotorbetriebene handgeführte Arbeitsmittel, wie Kettensägen, Motorsensen, Heckenscheren und andere, sind aber dezidiert von der Ausnahme ausgenommen.

Landarbeitsordnung

Das Arbeitnehmerschutz-Gesetz gilt zwar nicht für Arbeitnehmer in Landund Forstwirtschaftsbetrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes. Jedoch wird die Landarbeitsordnung schlagend. Gemäß dieser sind Arbeitgeber verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit des Dienstnehmers zu treffen sowie bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung unter Berücksichtigung des Standes der Technik umzusetzen. Krebserregende Arbeitsstoffe (und dazu gehört Benzol) sind soweit möglich durch andere Stoffe zu ersetzen. Es ist daher auch gemäß Land arbeits – ordnung Alkylattreibstoff zu verwenden.

Der Landund Forstwirt selbst darf mit dem normalen Benzin-Öl-Gemisch arbeiten; dies liegt in seiner Eigenverantwortung seine eigene Gesundheit betreffend. Sobald er jedoch Dienstnehmer beschäftigt, muss er wirksam verhindern, dass diese krebserregende Dämpfe inhalieren.

Die Verwendung eines synthetischen Alkylatbenzins hat für den Motor oder für die Produktivität keine negativen Auswirkungen. Jedoch ist der synthetische Benzin ohne Mengenrabatt knapp dreimal so teuer wie normales Benzin-Öl-Gemisch und ist zudem nicht an jeder Tankstelle erhältlich.“

Sie wollen uns Ihre Meinung zum Thema sagen? Schreiben Sie uns:

hans.meister@landwirt-media.com, Tel.: 0316/821636-145, Fax: DW 151


Rechtliche Beratung: Mag.iur. Christoph Pinter WK NÖ

 

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