Familie H. schreibt mir: „Im Jahr 2007 haben wir, meine Frau und ich, unseren Nachbarbetrieb auf Leibrente übernommen. Mein Nachbar übergab uns den Betrieb samt Wald, auf dem er sich ein Fruchtgenussrecht einverleibte. Normalerweise führe ich jedes Jahr für ihn die Holzschlägerungsarbeiten durch. Im Dezember 2012 war ich wegen einer Baustelle am eigenen Betrieb jedoch verhindert, woraufhin mein Nachbar das Lagerhaus beauftragte. Das Lagerhaus kaufte das Holz am Stock und beauftragte gleichzeitig ein Schlägerungsunternehmen mit den Arbeiten. Die Schlägerung und Bringung erfolgte mit einem Forwarder im Jänner des Vorjahres unter schlechtesten Witterungsbedingungen, kein Tag gefroren, Boden stark durchnässt. Das betroffene Grundstück, ein Waldrand (das Holz wurde auf die Wiese geschlägert) und der bestehende Weg über die Wiese wurden dabei extrem in Mitleidenschaft gezogen bzw. verwüstet. Nach der ersten Fuhre bat ich um die Einstellung der Arbeit, was jedoch keinen Erfolg zeigte, mit dem Verweis auf den Bringungstermin.
„Da kann man nichts machen“
Die Situation danach: Der Waldrand und der bestehende Wirtschaftsweg wurden dabei gänzlich zerstört. Die Fahrgassen wiesen bei der Begehung eine Tiefe bis zu einem halben Meter auf. Die vorhandene Befestigung in den Fahrspuren wurde mit Erde und Humus vermischt. Ein Befahren mit dem Traktor danach war unmöglich. Da der Forwarder eine breitere Spur hat und wesentlich schwerer ist, als meine Maschinen, und der Transport zu einem ungünstigen Zeitraum erfolgte, kam es zu diesem Schaden. Reaktion vom Schlägerungsunternehmen: „Da kann man nichts machen!“
Eine Schadensbewertung wurde von der Bezirksbauernkammer bereits durchgeführt und mit 6.000 Euro beziffert. Die Versicherung des Schlägerungsunternehmens ist mit der Begründung „Fahrlässigkeit“ ausgestiegen.
Sollen wir jetzt auf dem Schaden sitzen bleiben? Von uns Landwirten wird immer verlangt, unsere Böden mit geeigneten Geräten und idealen Witterungsbedingungen zu befahren, gilt das für ein Schlägerungsunternehmen nicht? Ich schlägere auch Holz und bringe es, allerdings meine Geräte passen in den vorhandenen Weg und ich warte auch den geeigneten Zeitpunkt ab.“
Rechtliche Situation
Die Begründung der Haftpflichtversicherung des Schlägerungsunternehmens mit Fahrlässigkeit ist nicht ganz nachvollziehbar. Hat die Versicherung vielleicht mit zeitsparender Arbeitsweise argumentiert oder damit, dass gemäß Forstgesetz nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gehaftet wird? Die Aussage der Versicherung schmälert nicht das Recht, gerichtlich Schadenersatz zu fordern, da es sich lediglich um eine subjektive Einschätzung der Versicherung handelt.
Gemäß § 176 Forstgesetz haften der Waldeigentümer und sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen solidarisch (das heißt jeder für den gesamten Schaden) für Schäden, die im Zusammenhang mit Waldarbeiten entstehen, sofern sie oder einer ihrer Leute den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Ist der Schaden durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, so haften auch sie nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit. Entsteht der Schaden in einer gesperrten Fläche, so wird nur für Vorsatz gehaftet.
Bedingter Vorsatz
Der Schilderung zufolge ist es durchaus denkbar, dass das Gericht das Vorgehen des Schlägerungsunternehmens als zumindest grob fahrlässig einstuft. Das Gericht könnte auch von einem bedingten Vorsatz ausgehen. Von bedingtem Vorsatz spricht man, wenn ein Täter den schädlichen Erfolg seines Handelns zwar nicht will, auch nicht gewiss weiß, dass er eintritt, ihn jedoch ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Weiters wäre rechtlich zu klären, ob im vorliegenden Fall nicht sogar für leichte Fahrlässigkeit gehaftet wird, zumal es einen Fruchtgenussvertrag mit dem Nachbarn gibt. Also von „Da kann man nichts machen!“ kann keine Rede sein. Wenn keine einvernehmliche Lösung des Problems erreicht werden kann, bleibt aber nur die Möglichkeit, das Gericht entscheiden zu lassen. Binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger kann der Geschädigte eine Klage einbringen und Schadenersatz fordern.
Genau das hat Familie H. getan. Weil man was machen muss, um zu seinem Recht zu kommen.
Sie wollen uns ihre Meinung zum Thema sagen? Schreiben Sie uns:
hans.meister@landwirt-media.com, Tel.: 0316/821636-145, Fax: DW 151
Rechtliche Beratung: Mag. Dr. Gerhard Putz
Kommentare