Bauernsprecher Hans MeisterDarf jeder in den Wald?

Darf jeder in den Wald?

Der Großteil der bäuerlichen Waldarbeiten ist abgeschlossen. Der Wald gehört wieder vermehrt den Wanderern. Zu bereits bestehenden Wanderrouten kommen neue hinzu. Wanderklubs, Alpenverein und Freizeitgruppen wollen ihren Mitgliedern und Freunden schließlich etwas bieten. Neue Wanderrouten beleben das Geschäft und zeigen, dass Vereine und Klubs aktiv sind, immer auf der Suche nach attraktiven Touren. Aber dürfen sie das ohne Zustimmung des Grundeigentümers?

Herr N. aus Oberbayern schreibt mir dazu: „Kürzlich begegnete ich bei der Waldarbeit einer Gruppe Schneeschuhwanderern. Da der Berg, an dem ich beschäftigt war, bisher von Freizeitsportlern kaum beachtet worden war, redete ich die Menschen an. In dem von beiden Seiten freundlich und verständnisvoll geführten Gespräch stellte sich heraus, dass es sich um eine Gruppe einer Deutschen Alpenverein-Sektion bei München handelt. Ich fragte, warum sie auf diesen Berg wollten, war er doch vom Freizeitdruck bisher verschont geblieben. Die Antwort lautete: Die Route ist in einem Buch für Schneeschuhwanderer beschrieben. Auf meinen Einwand, dass solche Wanderungen das Wild stören würden, erwiderten sie, dass es sich um keine ausgewiesene Wildruhezone handle, worüber sie sich vorher informiert hatten.

Natürlich gibt es ein Recht auf freies Betreten der Natur. Meine Frage lautet aber: Darf jeder Mensch, ohne vorher den Grundstückseigentümer um Erlaubnis zu fragen, einen Wanderführer (Schneeschuh, Skitouren, Mountainbike) herausgeben und sich auf Kosten anderer – Wildtiere, Grundstückseigentümer – an diesen bereichern?“

Rechtliche Situation

In der Bayerischen Verfassung heißt es: „Das Betreten von Wald ist jedermann gestattet.“ Das ist ein Grundrecht. Betreten heißt aber nicht automatisch auch befahren. Reiten und Befahren sind laut Bayerischem Naturschutzgesetz nur auf dafür geeigneten Wegen erlaubt. Auch sind im Bayerischen Naturschutzgesetz die Pflichten der Waldbesucher geregelt: „Jedermann ist verpflichtet mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen.“ Das betrifft geschützte Pflanzen als auch generell, was und wie viel gepflückt und gesammelt werden darf.

Eine Einschränkung des Betretungsrechts des Waldes ist nur in Ausnahmefällen durch kleinräumige Einzäunung von Jungkulturen gegen Wildverbiss oder bei Holzschlägerungen möglich. (Die Rechtssituation in Österreich ist diesbezüglich sehr ähnlich.)

Lockmittel Wanderführer

Jedermann – auch Verleger eines Wanderführers – kann Informationen bzw. Hinweise über Wanderrouten geben, solange sie nicht rechtswidrig sind!

Was rechtlich zulässig ist, ergibt sich aus der oben zitierten Rechtslage. Punktuelle und zeitlich aktuelle Betretungsverbote betreffend Schlägerungsarbeiten oder Forstjungkulturen können und müssen vom Eigentümer selbst gesetzt werden.

Natürlich ist es offenkundig, dass Wanderführer und Routenbeschreibungen die Anzahl der Wanderer durch solch gezielte Hinweise vergrößern.

Ein Gericht hätte aber nicht zu prüfen, wie viele Wanderer (sozusagen durch „Anlockung“) das gesetzlich zulässige Betretungsrecht in Anspruch nehmen, sondern nur, ob im Wanderführer gesetzlich nicht gedeckte Hinweise gegeben werden, zum Beispiel Fahren mit Motorfahrzeugen, Zelten oder Lagerfeuer und Ähnliches. Nur in diesem Falle wären einer Unterlassungsklage Erfolgsaussichten beschieden. Daher muss zuerst immer geprüft werden, was diese Wanderführer alles an Hinweisen anführen. Erst dann kann man beurteilen, inwieweit rechtliche Schritte dagegen erfolgreich sein könnten.

Daneben besteht natürlich die Möglichkeit sich mit dem Verlag in Verbindung zu setzen und um eine Streichung einer bestimmten Route zu ersuchen. Ob das hilft, ist eine andere Frage, und es wird vor allem nicht sofort Wirkung zeigen.

Sie wollen uns Ihre Meinung zum Thema sagen? Schreiben Sie uns:

hans.meister@landwirt-media.com, Tel.: 0316/821636-145, Fax: DW 151

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