Mit Erzeugnissen, die nie einen Bauern gesehen haben, wie „Bauernwurst“, „Bauernschinken“, „Bauerngeselchtes“, „Bauernspeck“, „Bauernkäse“ und v.a., lassen sich gute Geschäfte machen. Die Mehrzahl der Käufer denkt bei solchen Produkten, dass diese vom Bauern kommen. Diese Denkrichtung ist vom Handel durchaus erwünscht. Der Begriff „Bauer“ steht für ehrlich, ursprünglich und unverfälscht. Deshalb wird er auch im Marketing von allen möglichen Firmen so gerne verwendet.
Der Begriff „Bäuerlichkeit“ steht im Marketing als Synonym für natürlich, echt, regional und bodenständig. Jeder, der will, verwendet diesen Begriff nach seinem Belieben. Und genau da beginnt das Problem.
Lebensmittelkodex und Markenrecht
Die Bezeichnung „Bauer“ ist markenrechtlich nicht geschützt. Jeder und jede Firma kann für ihre Produkte die Bezeichnung „Bauer“ verwenden und damit andeuten bzw. so tun, als ob sie vom Bauer käme. Einige Beispiele dazu: „Unser Obst direkt von unseren Obstbauern 100 % pures, leckeres Obst“ ist für eine niederländische Firma geschützt. Auch das bekannte „BAUERNHOF-EIS“ gehört einer Firma aus den Niederlanden. Ebenfalls in Österreich geschützt ist „FRISCH VOM BAUERN – pick and enjoy cogli e gusta“, für ein Unternehmen aus Italien. „BAUERN-KNACKER“ gehört einer deutschen Firma.
Prinzipiell wird die Bezeichnung „Bauer“ im Zusammenhang mit Lebensmitteln im österreichischen Lebensmittelkodex per Gesetz geregelt. Eine andere Möglichkeit ist ein markenrechtlicher Schutz über das Patentamt. Der LANDWIRT hat daher im April des Vorjahrs den Antrag auf markenrechtlichen Schutz der Wortmarke „Bauer“ und „bäuerlich“ gestellt.
Dazu schrieb ich ans Patentamt: Die Begriffe „Bauer“ und „bäuerlich“ sollen dahingehend geschützt werden, dass nur Erzeugnisse, die von Bauern hergestellt wurden, diese Bezeichnung führen dürfen. „Bauer“ im Sinne der Schutzwirkung der Marke sollten alle Personen sein, die laut österreichischem Landwirtschaftskammergesetz Kammerumlage entrichten und damit Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind sowie bei der Sozialversicherung der Bauern (SVB) krankenund pensionsversichert sind.
Nicht generell schützbar
Aber markenrechtlich kann eine allgemeine Bezeichnung wie „Bauer“ oder „bäuerlich“ nicht geschützt werden. Es muss sich um eine genaue zuordenbare Bezeichnung für ein Produkt wie beispielsweise „frisches Bauernsauerkraut“ oder „Bauernsalami“ handeln, um als Marke geschützt werden zu können. Das Patentamt schrieb mir dazu:
„Mit der Registrierung einer Marke schafft man eine Art „Monopol“ – nur der Inhaber des jeweiligen Rechts darf die geschützte Marke (oder damit ähnliche Darstellungen/Bezeichnungen) zur Kennzeichnung der in der Anmeldung genannten Waren und Dienstleistungen (oder damit ähnlicher Produkte) im Geschäftsleben benutzen. Das Markenrecht vergibt dabei keinen Preis für den Schnellsten oder den, der zuerst kommt, sondern kennt Regelungen, welche Art von Bezeichnungen schutzfähig sind und welche nicht. Bezeichnungen, an denen z.B. für Dritte/die Allgemeinheit/Fachkreise oder dergleichen (odgl). ein Freihaltebedürfnis besteht, die also von jedermann für die Benennung und Bezeichnung eines bestimmten Typs von Ware, einer Warenart odgl. benötigt werden, weil diese Bezeichnung die übliche oder normale Benennung dieser Ware darstellt oder die für alle leicht und unmittelbar erkennbar auf bestimmte Eigenschaften, Qualitäten des so benannten Produktes hinweist, dürfen als reine Warenbeschreibung nicht zuguns ten bloß eines Anmeldenden registriert/monopolisiert werden. Darüber hinaus soll eine Marke dem Adressaten (z.B. dem Konsumenten von Lebensmitteln) die Zuordnung des Produktes zu einem konkreten Hersteller, einem Ursprung, ermöglichen und die Waren eines Erzeugers von vergleichbaren Produkten eines anderen Produzenten hinsichtlich ihrer betrieblichen Herkunft unterscheidbar machen. Die Bezeichnung „Bauer“ für Lebensmittel verweist auf die bäuerliche/nicht industrialisierte Produktionsweise eines dafür in Frage kommenden Produktes und steht damit für viele bäuerliche Erzeuger, kann dabei aber keinen individualisieren oder seine Produkte hinsichtlich ihrer betrieblichen Herkunft zuordenbar machen.“
Laut Patentamt heißt dies, dass die Bezeichnung „Bauer“ zu allgemein ist und als solche – obwohl sie auf die nicht industrialisierte Produktionsweise hinweist – markenrechtlich nicht generell geschützt werden kann.
Wir vom LANDWIRT haben es versucht. Noch ist es nicht gelungen. Letztlich ist es eine sehr politische Frage, wie man diese Täuschung von Bauern und Konsumenten mit Bauernprodukten, die nicht vom Bauern kommen, abstellt.
Im Sinne aller Beteiligten gehört hier aber mehr Klarheit geschaffen. Wir bleiben dran.
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