In einigen deutschen Bundesländern gilt seit Februar eine Änderung in der Düngeverordnung, die in mehrerlei Hinsicht außergewöhnlich ist. Die Neuerung besagt, dass Rindergülle mit weniger als 4,6 % TS von der Pflicht zur bodennahen Ausbringung ausgenommen ist. Wichtig dabei: Die Regel wurde weitestgehend unbürokratisch umgesetzt. Landwirte müssen weder beim Amt anmelden, dass sie Gülle auf diese Weise ausbringen wollen, noch müssen sie nachweisen, dass die Gülle den entsprechenden TS-Gehalt hat. In Zeiten, in denen Gesetzesänderungen und Förderungen in Deutschland und Österreich üblicherweise mit vielseitigen Anträgen daherkommen, ist das eine angenehme Ausnahme.
Worst-Case: Viele Verstöße gegen Düngeverordnung
Einen Freifahrtschein stellt der Verzicht auf Bürokratie freilich nicht dar. Die Ämter wollen die Einhaltung mit Vor-Ort-Kontrollen überprüfen. Das Worst-Case-Szenario wäre, dass bei diesen Kontrollen viele Verstöße festgestellt werden – und der Gesetzgeber künftig wieder auf Dokumentationspflicht setzt.
Natürlich ist auch bei der 4,6-%-Regel noch viel Luft nach oben, was die Praxistauglichkeit angeht. Etwa weil es nahezu unmöglich ist, große Mengen Gülle so zu homogenisieren, dass jeder Kubikmeter während der Ausbringung den gleichen TS-Gehalt hat. Auch die nicht-einheitliche Umsetzung der einzelnen Bundesländer sorgt für Probleme. Komplett bürokratielos geht es nur in Bayern und Hessen. Landwirte in Nordrhein-Westfalen müssen die Ausbringung online anmelden und Baden-Württemberg verlangt eine Gülleuntersuchung aus dem Labor. Dennoch ist die Art, wie die Regel umgesetzt wurde, ein Schritt in die richtige Richtung – und eine große Chance für die Landwirtschaft.
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