„Wir treiben unser Jungvieh seit über 50 Jahren im Sommer von etwa 10. Juni bis etwa 20. September auf die Alm. Dafür bezahlten wir für kleine Rinder 60 Euro und für große Rinder 65 Euro Weidezins. Besitzer dieser Alm ist der Souveräne Malteser Ritterorden mit Sitz des Büros in Ligist (Steiermark). Im Herbst 2014 beim Abtreiben unseres Viehs hat der Almhalter in seinem Viehbestandsbuch die voraussichtliche Stückzahl für das Jahr 2015 aufgeschrieben. Am 12. Jänner 2015 wurden wir von unserem Alm – halter angerufen und dieser teilte uns mit, dass die Alm ab 2015 höchstwahrscheinlich verpachtet werde. Der neue Pächter soll eine Firma sein. Dem Almhalter selbst werden keine genauen Auskünfte mehr gegeben.
Auf der Alm waren wir bis jetzt ca. 20 Auftreiber. Es wurden ca. 120 Stück Rinder und neun Stück Pferde aufgetrieben. Wir hatten 2014 18 Stück Rinder auf der Alm. Für uns stellt sich die Frage, ob das so einfach geht, dass wir 2015 kein Vieh mehr auftreiben können und eine so kurzfristige Absage überhaupt möglich ist? Wäre es nicht ehrlicher gewesen die Almauftreiber mit einzubeziehen bzw. sie zu fragen ob ein Pachtinteresse vorliegt?“, fragt Herr F.
Keine Ersitzung
Das Ganze spielte sich noch im Winter ab. Die Auftreiber haben aber in den vielen Jahren, in denen sie ihr Vieh auf diese Alm auftrieben, nie mit dem Eigentümer einen Vertrag geschlossen, der die Spielregeln festgelegt hätte. Auch gab es für keinen der Almnutzer ein Weiderecht. Jetzt sind sie alle ausgebootet und keiner hat diesen Sommer noch Vieh auf dieser Alm.
Rechtlich kommt noch dazu, dass es anscheinend stets eine (mündliche) Vereinbarung gab, die nur ein Jahr gültig war. Dadurch kann sich Herr F. langfristig weder auf einen Vertrag, noch auf eine Ersitzung berufen. Da gemäß dem Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Waldund Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten Nutzungsrechte nicht ersessen werden können und auch nicht verjähren, sehe ich keine Möglichkeit ein Recht auf längere Dauer zu erzwingen. Die Neubegründung solcher Nutzungsrechte durch Rechtsgeschäfte könnte nur erfolgen, wenn sie mit den Rücksichten auf die Landeskultur vereinbar ist und von der Agrarbehörde genehmigt wird. Wenn der Vertrag für 2015 bereits geschlossen wurde, können sich die Auftreiber aber zumindest für dieses Jahr darauf berufen. Ob ein solcher Vertrag besteht, hängt davon ab, ob eine diesbezügliche Willenseinigung vorlag. Bei mündlichen Vereinbarungen ist das ja nicht immer so eindeutig.
Absage
Das Schreiben des Malteser Ordens im Jänner an seine bisherigen Almnutzer war kurz und klar. „Wir danken für die langjährige Zusammenarbeit und möchten Sie über neue Weichenstellungen auf der Stubalm informieren. Der Waldbetrieb des Souveränen Maltester-Ritter-Ordens hat sich entschlossen, die Alm auf der Stubalm in Zukunft nicht mehr selbst zu betreiben. Die Alm wurde vor kurzem an Herrn P. verpachtet.“
Auf Grund der gegebenen Situation waren die betroffenen Landwirte von heute auf morgen ihre Alm los und mussten sich in relativ kurzer Zeit eine neue Alm für ihre Rinder organisieren. Wer langfristige Planungs sicherheit will, kann das nur durch entsprechende schriftliche Verträge absichern. Auch bei sehr langen Almnutzungen – „auf diese Alm treiben wir schon immer auf“ – ohne konkrete schriftliche Unterlagen ist zu hinterfragen, auf welcher rechtlichen Basis das passiert. Denn nur wenn die Spielregeln klar sind, gibt das die gewünschte Sicherheit für alle Beteiligten.
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