Frau Edeltraud T. hat in der neuen Förderperiode um keine Förderungen mehr angesucht. Daraus ergibt sich folgende Situation für sie:
Mit der neuen Einheitswerthauptfeststellung zum 1.1.2014 wurde per Gesetz festgelegt, dass öffentliche Gelder der ersten Säule, die Landwirte von der AMA erhalten, zu 33 % dem Einheitswert hinzugerechnet werden. Laut des neuen Gesetzes wird die einmalige Förderung in Zukunft Grundlage für die vierteljährlich vorgeschriebenen Zahlungen bzw. Beiträge, die dem Einheitswert zugrunde liegen.
Ein neuer Bescheid auf Wertfortschreibung kann nur dann begehrt werden, wenn die Wertfortschreibungsgrenze mindestens 5 % (300 Euro bzw. 1.000 Euro) überschreitet. Frau T. hat bei der AMA mit 31.12.2013 die Förderungen abgeschlossen und wird in der neuen Förderperiode um keine weiteren Förderungen ansuchen.
Die Restzahlung von 2013 wurde im Jahr 2014 mit einem Betrag von 456,32 Euro ausbezahlt. Für diesen Restbetrag von 456,32 Euro werden ca. 150 Euro (33 %) dem künftigen Einheitswert zugerechnet. Mit dieser Restzahlung sind die Förderauszahlungen aus der Förderperiode 2007 bis 2013 abgeschlossen und der Betrieb wird keine weiteren Zahlungen von der AMA erhalten, weil für die neuen Förderjahre kein Förderantrag mehr gestellt wurde.
Trotzdem wird sich der Einheitswert von Familie T. um diesen Betrag von ca. 150 Euro ab 2017 erhöhen und wird künftig haften bleiben.
Dies deshalb, schreibt Frau T., „da ich die 5 %-Klausel der Wertfortschreibung (300 Euro) nicht erreiche oder überschreite, wird jene einmalige Erhöhung bei der Sozialversicherung ab 2017 auf Dauer geltend gemacht werden.
Meine Fragen dazu:
Wie werden Förderungen aus der 1. Säule für jene Betriebe behandelt, die mit Ende 2014 keine Förderanträge mehr stellen:
- Bleibt die 33 %-Anrechnung für den Einheitswert jetzt auf Dauer bestehen?
- Oder muss eine Neufeststellung des Einheitswertes beim Finanzamt beantragt werden, um die nicht mehr fließende Förderung zu legalisieren?“
Ich gab diese Fragen an die AMA weiter, die mich an das Bundesministerium für Finanzen verwies.
Bagatellgrenze für die Finanz
Auf mein Schreiben antwortet das Ministerium:
„Dazu kann ich Ihnen erstens mitteilen, dass die Zahlungen der sogenannten ersten Säule gemäß § 80 BewG (Anm. Bewertungsgesetz) jährlich von der AMA an das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln sind.
Veränderte Zahlungen werden daher für Zwecke der Einheitswertberechnung von der Finanzverwaltung selbstständig wahrgenommen und beurteilt.
Was die Auswirkungen auf den bereits festgestellten Einheitswert betrifft, sieht das Gesetz allerdings ausdrücklich vor, dass Änderungen im Bagatellbereich beim Einheitswert unberücksichtigt bleiben. Dies gilt für Änderungen nach unten und nach oben. Diesen Bagatellbereich definiert § 21 des Bewertungsgesetzes für den landund forstwirtschaftlichen Bereich mit einer Veränderung des bisherigen Einheitswertes um mehr als ein Zwanzigstel (Anm. 5 %), mindestens jedoch um 300 Euro oder um mehr als 1.000 Euro.“
Mit dieser Art der so genannten Bagatellgrenzen belohnen sich Finanz und Sozialversicherungen mit einem ordentlichen Körberlgeld.
Sie wollen uns Ihre Meinung zum Thema sagen? Schreiben Sie uns:
hans.meister@landwirt-media.com, Tel.: 0316/821636-145, Fax: DW 151
Kommentare