ManagementGericht kippt bayerische Wolfverordnungen

Gericht kippt bayerische Wolfverordnungen

Zum Umgang mit dem Wolf wird die rechtliche Lage in der EU weiterhin diskutiert.
Quelle: Andrew Astbury/shutterstock; BCFC/shutterstock

Die Frage, ob die Bayerische Wolfverordnung und deren Ausführungsverordnung inhaltlich korrekt sind, hat das Gericht nicht entschieden. Dadurch, dass beide Regelwerke für unwirksam erklärt wurden, ist weiterhin keine Rechtssicherheit für Landwirte gegeben.

Umweltminister Thorsten Glauber kündigte an, die Verordnungen möglichst schnell wieder neu zu erlassen. Als einer der ersten Schritte soll demnächst die Verbändeanhörung starten. Inhaltlich will Glauber die neue Verordnung unverändert gegenüber der bisherigen belassen. „Ziel ist und bleibt ein konsequentes Wolfsmanagement“, unterstrich Glauber. Dazu werde die Wolfsverordnung beitragen. Um die Weidetierhaltung überall und auf Dauer zu ermöglichen, sei ein „pragmatischer“ Umgang mit dem Wolf erforderlich. Zu einem konsequenten Wolfsmanagement zählt der Minister auch den schnellen Abschuss von auffälligen Wölfen. Bis zum Erlass der neuen Verordnung seien weiterhin Entnahmen im Einzelfall auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes möglich.

Europäischer Gerichtshof hält an Wolfschutz fest

Unabhängig von diesem Richterspruch in Bayern hat kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) geurteilt: der Abschuss von Wölfen ist weiterhin nur in Ausnahmefällen erlaubt. Auslöser für das Urteil ist der Umgang mit dem Tiroler Problemwolf „158MATK“.

Das Tier soll etliche Schafe auf österreichischen Almen gerissen haben. Die Tiroler Landesregierung genehmigte dessen Abschuss. Dagegen klagten Tierschutz- und Umweltorganisationen beim Landesverwaltungsgericht. Dieses bat wiederum den EuGH, zu klären, ob die Abschussgenehmigung rechtmäßig sei. Die Richter in Luxemburg kamen nun zu dem Urteil: Wirtschaftliche Schäden für Nutztierhalter rechtfertigen nicht automatisch einen Abschuss. Unter anderem muss zuvor geklärt werden, welcher Wolf genau die Nutztiere gerissen hat. Zudem sei die jagdliche Entnahme von Wölfen aus Sicht der Richter die absolute Ausnahme. Daher müssten die Halter zuvor alle Schutzmaßnahmen für Schafe und andere Nutztiere ausschöpfen. Dazu gehören Schutzzäune, Herdenschutzhunde sowie auf Almflächen eine stärkere Überwachung. Diese Bedingungen würden laut Richter zumindest so lange gelten, bis sich die Wolfspopulation auf lokaler und auf nationaler Ebene in einem günstigen Erhaltungszustand befindet.

Des Weiteren unterstreicht der EuGH, dass die hohen Kosten für den Herdenschutz ebenfalls kein ausreichender Grund für einen Abschuss sind. Bevor Wölfe entnommen werden dürfen, müssen die EU-Mitgliedstaaten den Nutztierhaltern Geld zur Verfügung stellen, um die Herden über die oben genannten Maßnahmen zu schützen. Die festgeschriebenen Grundsätze des EuGH gelten in der gesamten EU. Ähnlich argumentierte nun jüngst auch das Verwaltungsgericht Oldenburg. Dieses hat die Genehmigung einer Wolfsentnahme gekippt, die der Landkreis Aurich in einem Schnellabschussverfahren erteilt hatte. Die Genehmigung beziehe sich nicht auf den einen reißenden Wolf. Zudem wurden Wolfsrisse in die Prognose einbezogen, bei denen kein Mindestschutz für die Nutztiere vorhanden war.

Schnellabschussverfahren auf dem Prüfstand

Mit dem Urteil hat der EuGH entschieden, wie die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) auszulegen ist. „Das heißt, dass alle EU-Staaten in ähnlich gelagerten Verfahren, auch bei Fischotter oder Saatkrähe, so agieren werden“, merkt der frisch gewählte Europaabgeordnete Köhler an. Das von Bundesministerin Steffi Lemke auf den Weg gebrachte Schnellabschussverfahren, demzufolge auch ohne DNA-Bestimmung des Verursachers entnommen werden sollte, steht auf dem Prüfstand.

 

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