Bauernsprecher Hans MeisterIst jeder Landwirt ein Betrüger?

Ist jeder Landwirt ein Betrüger?

Herr H. bewirtschaftet einen 50 Hektar großen Rinderbetrieb in Kärnten. Im Frühjahr 2013 entschloss er sich einen neuen Hoftrac zu kaufen. Da solche Geräte der Förderung durch das Land unterliegen, brachte er im April desselben Jahres beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10, einen Antrag auf Förderung eines solchen Hoftracs ein. Bei dieser Antragstellung im April 2013 brachte Landwirt H. persönlich sein Anliegen über den beabsichtigten Ankauf der Maschine beim Amt vor. Dabei wurde ihm eine Mappe mit dem Merkblatt über die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe mit den Förderungsrichtlinien ausgefolgt. Zudem wurde Herr H. aufgefordert, noch etliche Unterlagen wie Einkommensbestätigungen, Nachweis von Sozialversicherungsbeiträgen, Bestätigungen über Kreditaushaftungen und noch mindestens einen, besser mehrere, Kostenvoranschläge für den Hoftrac, dessen Ankauf er beabsichtige, beizubringen. Auch bekam er erklärt, dass er den alten Hoftrac nicht eintauschen dürfte und es besser sei, diesen privat zu verkaufen. Herr H. berücksichtigte diesen Rat und verkaufte die Altmaschine im Juli 2013 mit schriftlicher Kaufvereinbarung um 1.000 Euro privat.

Wie bei Förderungen üblich, unterschrieb der Landwirt auch in diesen Fall eine Verpflichtungserklärung mit viel Kleinge drucktem, ohne das Kleingedruckte tatsächlich zur Gänze gelesen zu haben.

Nur 5.000 Euro in bar erlaubt

Auf die Frage der Staatsanwaltschaft: „Wurde Ihnen bei dieser Antragstellung am 30.4.2013 auch mitgeteilt, dass, sollte der Ankaufspreis des neuen Gerätes über 5.000 Euro liegen, Sie eine unbare Zahlungsweise nachzuweisen haben?“, antwortete Landwirt H: „Nein, persönlich wurde mir das nicht mitgeteilt. Ich bin auch der Meinung, dass das auf dem Merkblatt, welches ich bei diesem Erstkontakt ausgefolgt bekommen habe, ebenfalls nicht angeführt war. Mit Sicherheit angeben kann ich das jedoch nicht. Wäre mir dieser Umstand bekannt gewesen, hätte ich den Ankauf sicherlich auch so durchgeführt.“

Selbstverständlich hätte der Landwirt – hätte irgendjemand beim Amt ihn darüber aufgeklärt – mit Überweisung bezahlt. Aber darüber hat scheinbar niemand gesprochen.

Fördergeld nur bei unbarer Bezahlung

Im Juni 2013 reichte Herr H. seinen Antrag samt Kostenvoranschlag bei der Abteilung 10 ein. Die Förderstelle erteilte ihm dabei die mündliche Erlaubnis zum Kauf des Gerätes.

Im Oktober wurde der Hoftrac geliefert, und – in Unkenntnis der Sonderrichtlinie des Landwirtschaftsministeriums – der volle Kaufpreis in bar bezahlt. Die von der Lieferfirma ausgestellte Zahlungsbestätigung gab Herr H. Ende 2013 bei der Förderstelle ab. Dabei erfuhr er zum ersten Mal, dass er den Kauf nicht in bar, sondern unbar hätte abwickeln müssen. Das könne so nicht akzeptiert werden, wurde ihm jetzt mitgeteilt. Bei diesem Gespräch bekam er erst das Merkblatt, auf dem dieser Umstand der unbaren Zahlungsweise beschrieben war.

Überweisung – Rücküberweisung

Der Landwirt nahm daraufhin mit seiner Lieferfirma Kontakt auf und schilderte sein Prob lem mit der Zahlungsweise. Der Chef der Firma reagierte entgegenkommend. Man vereinbarte, dass Herr H. das Geld per Bankauftrag überweisen und die Firma im Gegenzug das Geld wieder zurückbezahlen würde. Im Februar 2014 wurde die Überweisung durchgeführt. Damit hatte Herr H. den Nachweis über die unbare Bezahlung.

Gleich danach legte Herr H. bei der Abteilung 10 die Rechnung samt Kontoauszug und Überweisungsbeleg vor. Einige Tage später besichtigte ein Beamter der Abteilung am Betrieb des Landwirtes das gekaufte Gerät. Bei dieser Gelegenheit wurde erklärt, dass alles in Ordnung sei, und es wurde die grüne EU-Förderplakette am Hoftrac angebracht (s. Bild). Vom Beamten wurde nur noch darauf hingewiesen, dass jetzt noch der Kaufvertrag für das Altgerät bei der Förderbehörde beizubringen sei. Was dann auch ein paar Tage später geschah.

Unerwartet für Herrn H. wurde ihm jetzt mitgeteilt, dass dies „ein schwieriger Akt“ sei, „da die Spatzen im Haus schon pfeifen, dass schon bar bezahlt worden ist“. „Ich“, so Landwirt H., „habe daraufhin dem Beamten mitgeteilt, dass seine beiden Kolleginnen von mir bereits Kenntnis über diesen Umstand der Barzahlung gehabt hätten.“

Etwas später kam es zu einem neuen Termin beim Amt, an dem mehrere Personen teilnahmen. Jetzt bedrängte man Herrn H., seinen Förderantrag zurückzuziehen. Würde der Akt so an die AMA (Agrarmarkt Austria) weitergeleitet, hätte die hiesige Abteilung mit Konsequenzen zu rechnen.

„Ich teilte dabei nochmals den Umstand mit, dass ich nichts falsch gemacht hätte. Ich habe lediglich aus Unwissenheit den Ankauf bar bezahlt und das in weiterer Folge durch die nachträgliche Überweisung wieder richtigstellen wollen. Auch war mir vorab nicht bewusst bzw. wurde mir dies auch nicht mitgeteilt, dass ich den Verkauf des Altfahrzeuges in Abzug zu bringen hätte. Ich habe dann nach dem Schreiben der Abteilung vom Juni 2014, wobei diesem Schreiben ein neuerlicher Antrag beigelegt war, diesen Antrag im September 2014, jetzt unter Abzug des Verkaufspreises des Altgerätes postalisch an die Abteilung 10 übermittelt“, so Landwirt H.

Anzeige bei der Staatsanwaltschaft

Jetzt knallen in der Abteilung 10 die Sicherungen durch. Landwirt H. wird bei der Staatsanwaltschaft wegen schweren, gewerbsmäßigen Betruges angezeigt.

Was war passiert? Landwirt H. hatte um eine ihm zustehende Förderung angesucht. Die Förderstelle hätte nicht über die „Sonderrichtlinie“ der verbotenen Barbezahlung über 5.000 Euro hinaus aufgeklärt. Als Landwirt H. seinen Fehler korrigierte, war er plötzlich ein Betrüger.

Landwirt H. hält noch einmal fest, dass er keine betrügerische Handlung begangen habe. „Mein einziger Fehler war, dass ich aus Unwissenheit vorab in bar bezahlt habe und diesen Umstand dann durch eine nochmalige Überweisung richtiggestellt habe. Ich werde deshalb meinen Förderantrag nicht zurückziehen, da mir die Förderung zusteht.“

So sieht es der Abteilungsleiter

Der Abteilungsleiter der Abteilung 10 gibt mir auf meine Anfrage zu diesem Fall folgende Antwort:

„Sie werden verstehen, dass ich zu einzelnen Förderfällen aus Datenschutzgründen keine Auskunft geben kann. Allgemein ist festzuhalten, dass entsprechend den Bestimmungen der einschlägigen Förderrichtlinien die Förderstelle alle offiziell eingereichten Unterlagen und Dokumente, insbesondere Rechnungen und Zahlungsbelege, entsprechend zu prüfen und zu kontrollieren hat. Dies erfolgt in intensiver Abstimmung mit dem jeweiligen Förderwerber, um zum Wohle aller Beteiligten, Förderwerber, Rechnungsleger etc. eine klare und transparente Förderabrechnung vorlegen zu können. Treten im Zuge dieser Verwaltungskontrolle jedoch Ungereimtheiten auf, die auch nach mehrmaligen Rücksprachen mit allen Beteiligten nicht aufgeklärt werden können, und besteht der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der Beamte der Förderabwicklungsstelle die Pflicht, den maßgeblichen Sachverhalt der Landesamtsdirektion zu melden, diese prüft die Veranlassung weiterer Schritte. Dies darf nicht als Böswilligkeit gegenüber dem Förderwerber bzw. sonstigen Beteiligten verstanden werden sondern entspricht den Dienstpflichten eines Förderbeamten. Nach Prüfung solcher Verdachtsfälle und entsprechender Erledigung durch die Staatsanwaltschaft obliegt die fördertechnische Endbeurteilung solcher Fälle letztendlich der Zahlstelle Agrarmarkt Austria.“

Bleiben zwei Fragen: Warum darf man in Bayern bar bezahlen und in Österreich nicht? Und warum hat weder das Landwirtschaftsministerium noch die AMA den Mut auch eigene Fehler zuzugeben?

Sie wollen uns ihre Meinung zum Thema sagen? Schreiben Sie uns:

hans.meister@landwirt-media.com, Tel.: 0316/821636-145, Fax: DW 151

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