Bauernsprecher Hans MeisterJunglandwirteförderung

Junglandwirteförderung

Markus, ein junger Landwirt aus der Steiermark, hat ein Problem durch eine Betriebspachtung. Er hatte in den vergangenen Jahren einen Teil des elterlichen Betriebes gepachtet. Heuer wurde der Betrieb von den Eltern an Markus übergeben. Markus suchte deshalb um die Existensgründungsbeihilfe an und wurde abgelehnt. Er habe keinen Anspruch, wurde ihm mitgeteilt, da er bereits im Rahmen der Pacht einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet habe und während dieser Pachtzeit, innerhalb eines Jahres, um die Junglandwirteförderung hätte ansuchen müssen.

Dabei handelt es sich um eine Förderung aus der ländlichen Entwicklung (Säule zwei). Hier gilt laut der bestehenden Sonderrichtlinie als erste Niederlassung die erstmalige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

Hier ist bei der Übergangsregelung bis zum 20.2.2016 diese Falle passiert, die vom Landwirtschaftsminister rasch zu sanieren ist. Dafür braucht es eine neue Übergangsregelung.

Bayern hat es da scheinbar klarer. Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten teilt mir dazu mit: „Eine solche Regelung (Anmerkung Red.: wie das oben genannte Pacht-Beispiel) gibt es in Bayern nicht. Der Freistaat Bayern fördert Junglandwirte mit der sogenannten Junglandwirteprämie im Rahmen der Direktzahlungen. Die Prämie kann je Betriebsinhaber maximal für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt werden und muss jedes Jahr beantragt werden. Der Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl der Kalenderjahre, die zwischen dem Kalenderjahr der Niederlassung des Junglandwirts als Betriebsinhaber und dem Kalenderjahr der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für Junglandwirte vergangen sind. Die Junglandwirteprämie wird für maximal 90 aktivierte Zahlungsansprüche gewährt – je Hektar beihilfefähiger Fläche kann ein Zahlungsanspruch aktiviert werden – und beträgt derzeit circa 44 Euro je Zahlungsanspruch.“

Rechtzeitig Richtlinien erstellen

Auch für österreichische Junglandwirte gibt es neben der Förderung aus der ländlichen Entwicklung noch die Fördermöglichkeit aus der Direktzahlung „Top up“.

Junglandwirte, die ein Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben, können für maximal 40 aktivierte Zahlungsansprüche (ZA) eine zusätzliche Zahlung („Top-up“) erhalten. Die Berechnung erfolgt jährlich auf Basis der aktivierten Zahlungsansprüche. Die Höhe der Zahlung pro genutztem ZA entspricht 25 % des nationalen Durchschnittswerts (Basisprämie + Greening) pro Hektar (voraussichtlich 71 Euro).

Damit eröffnet sich die Möglichkeit, dass unter günstigen Verhältnissen diese Starthilfe für Jungübernehmer 29.200 Euro in Österreich beträgt, (15.000.-Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte mit Meisterbonus plus „Top up“ 2.840 pro Jahr für die ersten fünf Jahre).s Der Durchschnitt liegt allerdings weit darunter.

Nicht passieren dürfen solche AusschlussFallen wie die mit der vorzeitigen Pacht. Oder die lange Übergangsphase von der alten Richtlinie zur neuen Richtlinie die für viel Unsicherheit bei Junglandwirten sorgte, die ihren Antrag in dieser Phase stellten. Abhilfe schafft hier nur eine frühzeitige Erstellung der Richtlinien. 2021 ist so gesehen schon viel näher als viele glauben.

Eine Junglandwirteförderung hat das zu sein, was sie sein soll. Sie soll jungen Landwirten eine finanzielle Starthilfe geben und sollte auch Mut machen.

Um das zu schaffen müssen die Regeln einfach und die Abwicklung verlässlich und schnell sein. Was niemand will ist ein bürokratischer Hürdenlauf mit ungewissem Ausgang.

Sie wollen uns Ihre Meinung zum Thema sagen? Schreiben Sie uns:

hans.meister@landwirt-media.com, Tel.: 0316/821636-145, Fax: DW 151

Kommentare

Warenkorb

Der Warenkorb ist leer.
Gesamt: 0,00