Der wesentliche Unterschied zwischen einem Kauf-Antrag und einem KaufVertrag ist der, dass bei Ersterem die Unterschrift den Käufer bindet, den Verkäufer hingegen zu nichts verpflichtet. Der Verkäufer entscheidet im Nachhinein ob er den Antrag überhaupt annimmt, der Käufer hingegen ist an den Kauf gebunden. Der Händler trägt null Risiko. Bei einem Kauf-Vertrag hingegen sind beide Parteien in der Pflicht: Der Käufer muss kaufen und der Verkäufer muss zu den vereinbarten Bedingungen verkaufen.
Nicht so beim Kauf-Antrag. Der Käufer weiß nicht: Nimmt der Verkäufer seinen Antrag zum Kauf der Maschine an? Welche speziellen Rechte räumt sich die Verkaufsfirma ein? Gelten die üblichen Gewährleistungsbedingungen? Deshalb ist es besonders wichtig, das Kleingedruckte in den Geschäftsbedingungen ganz genau zu lesen.
Ein „Spezialist“ auf dem Gebiet des Verkaufes über Kauf-Antrag ist die Firma Mauch in Burgkirchen (OÖ). Auf meine Frage, warum die Firma Mauch das tut, antwortete mir der Firmenchef, Herr Mauch, Folgendes:
- „Wir müssen bei einem Kaufantrag im Fall der Gewährung von Zahlungszielen durch unsere Firma auch die Bonität des Kunden prüfen. Stellen Sie sich vor, ein insolventer Landwirt kauft ein Gerät um 100.000 Euro. Wenn wir dann mit Hilfe unseres Anwaltes einen Blick in das Grundbuch des Kunden werfen und feststellen müssen, dass das Grundbuch mit vielen Pfandrechten belastet ist oder schon die Zwangsversteigerung angemerkt ist, müssen wir vom Kaufantrag zurücktreten. Wir können dann die Unsicherheitseinrede erheben.
- Wir haben rund 20 Verkäufer. Es kommt vor, dass unsere Verkäufer praktisch zur gleichen Zeit eine Maschine aus dem Lagerbestand verkaufen. Dann kann der Kaufantrag nicht angenommen werden. Es ist nicht möglich, dass jeder unserer Verkäufer zeitgleich den Lagerbestand kontrollieren kann. Das würde einen sehr hohen Verwaltungsaufwand darstellen.
- Es kann auch in äußerst seltenen Fällen vorkommen, dass sich einer unserer Verkäufer grob im Verkaufsoder Einkaufspreis irrt (z.B. mehr als die Hälfte des wahren Wertes). Es muss uns vorbehalten bleiben, einen offensichtlichen Irrtum vor Abwicklung des Kaufvertrages aufklären zu können.
- Ein Käufer könnte trotz vorheriger Rücksprache etwas bestellt haben, was sich technisch nicht realisieren lässt. Dies betrifft vor allem Sonderaufbauten. Wenn der Auftrag technisch nicht möglich ist, muss man den Kunden aufklären und ihm sagen, dass die Bestellung so nicht möglich ist.
- Der Kunde möchte ein Gerät kaufen, das trotz vorheriger Rücksprache beim Lieferanten – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr geliefert werden kann. Wir können nicht einem Kunden etwas verkaufen, was nicht lieferbar ist.
Dies sind Gründe, warum wir den „Kaufantrag“ verwenden. Wie Sie ersehen können, dient der „Kaufantrag“ in keiner Weise dazu, um uns – quasi unredlich – eine bessere Situation gegenüber dem Kunden zu verschaffen. Da wir stets zufriedene Kunden haben wollen, ist die Art der Abwicklung unseres Erachtens kundenfreundlich.“
Meine Antwort an Herrn Mauch: Stellen Sie sich umgekehrt vor, jeder Landwirt würde sich beim Kauf einer Maschine mit derselben Konsequenz gegenüber dem Händler absichern und ebenfalls nur einen Kauf-Antrag stellen, in dem der Landwirt seine Bedingungen festlegt. Er würde vorab prüfen, ob die Bonität des Händlers, Lieferfähigkeit, Garantieerledigungen, Lieferpünktlichkeit, Ernteservice, PreisLeistungsverhältnis, Firmenbucheintragungen usw. seinen Vorstellungen entsprechen und der Kaufantrag angenommen wird oder nicht. Möglicherweise würde bei einer solchen Risikoverteilung die Firma Mauch wesentlich weniger Maschinen verkaufen. Kundenvertrauen hat eben auch seinen Wert.
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