Bauernsprecher Hans MeisterKeine Entschädigung für gekaufte Quote

Keine Entschädigung für gekaufte Quote

Tausende Landwirte haben in der Zeit der Milchquotenregelung Kontingente gekauft und dafür hundertausende Euros ausgegeben, um eine entsprechende Milchmenge (Quote) liefern zu können. Die Quotenregelung wurde von der EU mit 31.3.2015 aufgehoben. Jetzt sind die gekauften Lieferrechte defacto wertlos, was viele Milchbauern als Enteignung empfinden. Ist das Geld nach Abschaffung der Quote, verloren oder gibt es für die Landwirte eine Möglichkeit dieses Geld – zum Beispiel mittels Klage – wieder zurückzufordern?

Solche und ähnliche Anfragen gibt es viele. Tatsächlich führten diesbezüglich im Vorjahr etliche Landwirte Klage bei der Agrar-Markt-Austria (AMA) auf Entschädigung für den Erwerb von Milchquoten.

Begründung

Durch das Ende der Milchquote und damit der Milchquotenkontingente seien die von den Antragstellern eingesetzten Mittel bzw. die zugekauften Milchquotenkontingente faktisch wertlos. Dies komme einer Enteignung gleich. Durch den zugelassenen Handel und den Erwerb von Milchquotenkontingenten gegen Entgelt – dies alles im Wissen und Wollen und mit Bestätigung durch die AMA – seien jedoch Eigentumsrechte an den Milchquotenkontingenten entstanden.

Hätte die AMA den entgeltlichen Handel nicht zugelassen und nicht auch die entsprechenden Mitteilungen über die entsprechenden Umfänge der Milchquotenkontingente behördlich veranlasst, wäre es zu keinem entgeltlichen Handel gekommen und hätten die Antragsteller den dargestellten Umfang an finanziellen Mitteln nicht einsetzen müssen und wären nunmehr auch nicht faktisch entschädigungslos enteignet.

Die AMA hätte vielmehr aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht dafür Sorge zu tragen gehabt, dass eine andere Art der Verteilung/Umverteilung von Milchquotenkontingenten stattfindet, jedenfalls aber nicht entgeltlich zwischen den Landwirten. Da die AMA jedoch den Weg der entgeltlichen Handelbarkeit von Milchquotenkontingenten gewählt hat, sei sie gegenüber den einzelnen Marktteilnehmern verpflichtet, diesen eine angemessene Entschädigung für die nunmehr wertlosen zugekauften Milchquotenkontingente zu leisten.

Im Juni des Vorjahres wies die AMA mit Bescheid den Antrag der Beschwerdeführer als unzulässig zurück.

Begründend führt die AMA aus, der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Anspruch sei gesetzlich nicht vorgesehen. Deshalb stehe diesen die Erledigung des Antrags durch einen in die Sache selbst eingehenden Bescheid nicht zu.

Gegen diesen Bescheid der AMA führten die Anwälte der betroffenen Landwirte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgerichtshof.

Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und begründet dies unter anderem mit der EU-Verordnung (EWG)3950/92, in der vom Prinzip der Betriebsbezogenheit der Milchquote abgegangen und die Übertragung der Quoten flexibilisiert wurden. Davon ausgehend sehe die Verordnung des Bundesministers für Landund Forstwirtschaft (BGBl Nr. 225/1995) Regelungen zur Übertragung der Referenzmengen vor, darunter auch die zur Handelbarkeit.

Da sich das Auslaufen der Milchquoten-Regelung – wie oben gezeigt – unmittelbar aus dem EU-Recht ergibt, wäre ein allfälliger, auf die dadurch verursachte Entwertung der Milchquoten gestützter Ersatzanspruch im Rahmen der außervertraglichen Haftung unmittelbar gegen die Europäische Union zu richten.

Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Forderung der Beschwerdeführer sich auf keine rechtliche Grundlage stützen lässt, deren Anwendung der AMA offen gestanden wäre, war es somit gerechtfertigt, dass die AMA den Antrag der Beschwerdeführer zurückgewiesen hat.

Im Klartext: Nicht die AMA, sondern die EU sei allenfalls für Entschädigungsansprüche zuständig.

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hans.meister@landwirt-media.com, Tel.: 0316/821636-145, Fax: DW 151

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