LandlebenFamilieKeine Unfallversicherung für Übergeber

Keine Unfallversicherung für Übergeber

… bei Übergabe an Pflegekind oder betriebsfremde Person.

Wir haben den Betrieb unserem Pflegekind übergeben. Wenn man an ein Pflegekind oder an Fremde übergibt, sind die Alten nicht mehr unfallversichert, obwohl wir am Betrieb leben und arbeiten. Das hat uns vorher niemand gesagt. Normal sind die Altbauernleute versichert. Sogar die Geschwister der Betriebsführer, die ihren Wohnsitz woanders haben. Wir haben nur die eine Möglichkeit. So viel Nutzfläche (150 Euro Bemessungsgrundlage) zurückzupachten, dann können wir uns selber versichern. Wer macht so ein Gesetz?
Da wird propagiert, man soll an Fremde übergeben. Aber wo bleiben die Rahmenbedingungen? Es ändert sich viel in der Landwirtschaft, da gehören auch die Gesetze geändert! Mein Mann hat vor einigen Jahren eine private UV abgeschlossen. Wie wenn er es geschmeckt hätte, was auf uns zukommt. Er hatte vor kurzem einen Arbeitsunfall. Da wären wir sauber dagestanden. Da hat man Jahrzehnte den Hof geführt und ist dann nicht mehr unfallversichert. Wir sind sehr enttäuscht über solche Gesetze. Wo bleibt da der Hausverstand?“ So schildert Frau E. aus Salzburg ihre Situation.

Die Ombudsstelle der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) teilt mir dazu Folgendes mit:

Nicht Personen- sondern Betriebsversicherung

„In der Landwirtschaft gibt es in der Unfallversicherung nach dem Bundessozialversicherungsgesetz (BSVG) die
Betriebsversicherung. Hintergrund ist, dass im landwirtschaftlichen Betrieb viele Arbeiten am Hof selten nur vom Betriebsführer alleine erledigt werden. Vielfach helfen dabei auch Familienangehörige mit – selbst dann, wenn sie längst in andere Berufsgruppen abgewandert sind. Die landwirtschaftliche Unfallversicherung ist daher mit einem weiten Schutzschirm nicht als Personenversicherung, sondern als Betriebsversicherung konzipiert. So sind bereits infolge der gesetzlichen Bestimmungen neben dem Betriebsführer auch bestimmte mittätige Familienangehörige vom landwirtschaftlichen Unfallschutz umfasst wie etwa: Ehepartner, eingetragene Partner, Kinder, mittätige Eltern, Groß-, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern bis hin zu Geschwistern.

Im Fall von Frau E. ist es so, dass sie den Betrieb an ihr Pflegekind übergeben hat und dieses nicht zu dem im Gesetz angeführten mittätigen Personenkreis zählt. Um den Personenkreis zu erweitern, ist eine Änderung des Bundesgesetzes (BSVG) erforderlich. Die SVS ist hier nur vollziehende Behörde. Die Möglichkeit zum Abschluss einer freiwilligen Selbstversicherung nach dem BSVG kommt im konkreten Fall (Übergabe an Pflegekind oder betriebsfremde Person wie etwa Onkel, Tanten, Neffen etc.) grundsätzlich nicht in Betracht. Möglich wäre der Abschluss einer freiwilligen Selbstversicherung nur bei Zutreffen ganz spezieller Voraussetzungen – etwa dass die Übergeberin als anspruchsberechtigte Angehörige des Übernehmers in der Krankenversicherung gilt.
Im konkreten Fall bleibt Frau E. nur der Abschluss einer privaten Unfallversicherung oder ein Grundstück mit
mindestens 150 Euro Einheitswert rück zu pachten, um eine freiwillige Selbstversicherung nach dem Bundessozialversicherungsgesetz (BSVG) zu ermöglichen.

Sollten Sie in der Richtung etwas vorhaben, informieren Sie sich gut.

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