Photovoltaik
Installation einer PV-Anlage ist eine Bauleistung
Die Bezahlung für eine Bauleistung, die gegenüber einem Unternehmer erbracht wird, unterliegt der Bauabzugsteuer gem. § 48 EStG. Unter Bauleistung sind alle Leistungen zu verstehen, die ein Bauwerk herstellen, instand setzen oder halten, ändern oder beseitigen. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet vom Rechnungsbetrag 15 % einzubehalten, anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Außer zum Zeitpunkt der Gegenleistung liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung vor oder die gesamte Gegenleistung übersteigt im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht die Freigrenze von 5.000 bzw. 15.000 Euro. Die Steuer muss zum Zeitpunkt der Zahlung abgezogen werden.
Die Bayerische Finanzverwaltung hat im September verfügt, dass es zur Beurteilung der Frage, inwieweit eine Bauleistung vorliegt, keine Rolle spielt, ob das fest in das Gebäude eingebaute Wirtschaftsgut als Betriebsvorrichtung oder Gebäudebestandteil anzusehen ist. Die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude oder die Aufstellung einer Freilandphotovoltaikanlage ist somit eine Bauleistung.
Für Fälle bis zum 31.12.2015 (Zeitpunkt der Entstehung der Bauabzugsteuer) kann die Anwendung der Regelung noch unterbleiben. Inwieweit diese Auffassung auf andere Betriebsvorrichtungen wie beispielsweise Stalleinrichtung angewendet wird, ist noch nicht klar.
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