Ab diesem Jahr können die Mehrfachanträge in Österreich nur noch elektronisch bei der AMA (Agrarmarkt Austria) eingebracht werden. Zuvor müssen aber vom Antragsteller die vier Seiten umfassenden „allgemeinen Nutzungsbestimmungen für eAMA“ per Unterschrift akzeptiert werden. Herr Bernhard Z. aus Niederösterreich schreibt mir dazu: „Ich habe den Eindruck, dass sich die AMA viel zu viele Möglichkeiten offen lässt, und der Nutzer im Gegenzug Risiken eingeht, die er nicht abschätzen kann.“
Dazu zwei Beispiele aus den eAMA-Nutzungsbestimmungen:
Systemüberlastung (Beispiel Punkt 7)
„Zur Hilfestellung für die Erfassung von OnlineAnträgen, E-Anträgen, Meldungen und für die Durchführung von Flächendigitalisierungen werden laufend aktuelle Informationen auf www.ama.at bzw. www.eama.at zur Verfügung gestellt, die unbedingt sorgfältig durchzulesen sind. Es wird empfohlen, die Antragstellung rechtzeitig vor dem letztmöglichen Abgabetermin abzuschließen (einige Tage vorher!), da eventuelle Systemüberlas – tungen, Kapazitätsbeschränkungen oder technische Gebrechen eine fristgerechte Antragstellung verbzw. behindern könnten. Daraus resultierende Fristüberschreitungen führen zu keiner Fristverlängerung.“
Frage: Muss jetzt der Nutzer ständig den kompletten Inhalt von zwei Homepages kontrollieren? Das ist eine unzumutbare Holschuld. Außerdem sollte auch für die AMA klar sein, das eine technische Systemüberlastung ein technisches Gebrechen ist und nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann. Genauso wenig kann deswegen die Abgabefrist („einige Tage vorher“) einseitig gekürzt werden.
Schadloshaltung (Beispiel Punkt 9)
„Die Orthofotos bzw. die Originaldaten des Bundesamtes für Eichund Vermessungswesen und deren Folgeprodukte dürfen ausschließlich vom Nutzungsberechtigten als verpflichtendes Mittel für die Antragstellung im Rahmen des Integrierten Verwaltungsund Kontrollsystems verwendet werden. Jede andere Nutzung oder gar Weitergabe ist ausdrücklich und ausnahmslos verboten. Der Nutzungsberechtigte haftet verschuldensunabhängig für die Verletzung dieser begrenzten Nutzungsrechte und verpflichtet sich, die AMA bzw. den Bund gegenüber Dritten schadund klaglos zu halten.“
Landwirt Z. aus NÖ dazu: „Der Nutzer, also ich, hafte verschuldensunabhängig. Ein Ha – cker benutzt einen eAMA-Zugang, spielt mit Daten und richtet Schaden an. Ich muss dafür die AMA und den Bund schadund klaglos halten. Dies ist völlig unzumutbar.“
Bayern macht es anders
Das Bayerische Staatsministerium sieht das entspannter: „Technische Probleme bei der Mehrfachantragstellung bleiben nicht unerkannt, da die Prozesse ständig überwacht werden. Nach dem Absenden des Mehrfachantrags wird automatisch ein Sendenachweis (Bestätigungsmitteilung) mit Datum des Antragseingangs als ausdruckfähiges PDF erstellt. Es gilt gegenüber der Behörde auch als Nachweis für den rechtsverbindlichen Antragseingang. Darüber hinaus enthält die Bestätigungsmeldung auch alle bestehenden Fehler, Warnungen und Hinweise zum Mehrfachantrag, die anschließend bei einem persönlichen Besprechungstermin am zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten geklärt werden.
Einen von den Landwirten zu unterzeichnenden Haftungsausschluss im Zusammenhang mit der Antragstellung gibt es in Bayern nicht.“
Ein Blick über die Grenzen kann lehrreich sein.
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