Es geht um die Frage, ob Behördenvertreter die Grundstücke von Landwirten, ohne diese vorher zu informieren, betreten und dort Erhebungen durchführen dürfen?
Und können sich Landwirte gegen solche anonymen Begehungen durch fremde Personen wehren?
Die Unverletzlichkeit des Eigentumsrechtes ist zwar mehrfach verfassungsrechtlich geschützt. Alle Vorschriften schränken diese Unverletzlichkeit aber dahingehend ein, dass im öffentlichen Interesse Einschränkungen des Eigentumsrechtes möglich sind (ähnliche rechtliche Situation auch in Deutschland).
Betretungsrechte für Behörden
Generell kann man zwischen Betretungsrechten für die Allgemeinheit (Man denke an das Waldbetretungsrecht gemäß Forstgesetz) und jenen von Behörden unterscheiden. Behörden und ihren Helfern räumen viele Gesetze Betretungsrechte ein, teils mit vorheriger Verständigungspflicht, teils ohne die Verpflichtung, den Grundeigentümer im Vorhinein zu verständigen.
Eine Reihe von Naturschutzgesetzen (in Österreich Ländergesetze) bestimmen, dass den mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organen unter bestimmten Umständen Zutritt zu Grundstücken zu gewähren ist. So etwa zum Zweck amtlicher Erhebungen, zur Kontrolle von Auflagen in Entscheidungen oder damit die Behördenvertreter ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen können. In solchen Fällen ist ihnen auf Verlangen auch Auskunft zu erteilen.
Diese Organe haben sich vor ihren Amtshandlungen nach Möglichkeit beim Grundeigentümer bzw. Verfügungsberechtigten anzumelden und auf Verlangen auszuweisen.
Das Vermessungsgesetz in Österreich geht sogar noch weiter: Die Organe der Vermessungsbehörden sind befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren; einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und alle erforderlichen Vermessungszeichen und Grenzzeichen anzubringen. Der Grundstückseigentümer ist nur von der Errichtung eines auf Dauer bestimmten Vermessungszeichens und dessen Lage ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen.
Gegen Tätigkeiten im Rahmen obiger Befugnis kann der Grundeigentümer sich also nicht wehren. Er kann aber jede ihm unbekannte Person, die sich unangemeldet auf seinem Grund zu schaffen macht, nach ihrer Identität und Berechtigung fragen. Dabei sollte es selbstverständlich sein, dass gesetzlich befugte Personen diese Fragen korrekt beantworten. Erhält der Grundeigentümer keine zufriedenstellende Antwort, sollte er sich das Autokennzeichen notieren und später Erkundigungen anstellen. War das Betreten unrechtmäßig, könnte der Grundeigentümer eine Besitzstörungsklage (binnen 30 Tagen ab Kenntnis) oder eine Unterlassungsklage einbringen.
Jede Behörde ist daher gut beraten – auch wenn ihnen das Gesetz anderes zugesteht-wenn sie vor notwendigen Begehungen fremder Grundstücke Kontakt mit dem Eigentümer aufnimmt. Das mindert den Stress für alle Beteiligten und erhöht die Wahrscheinlichkeit auf Erfolg.
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