Bauernsprecher Hans MeisterNachbarschaftshilfe

Nachbarschaftshilfe

Jeder von uns freut sich, wenn bei wichtigen Arbeiten Nachbarn, Bekannte, Verwandte oder Freunde zugreifen und mithelfen. Aber schnell ist etwas passiert.

Wie kann man seine Helfer so absichern, dass sie im Falle des Falles nicht auch noch jede Menge Unannehmlichkeiten und Nachteile zu tragen haben?

Ein künftiger Hofübernehmer macht sich darüber Gedanken und schreibt:

„Wir führen im Nebenerwerb eine Landwirtschaft mit Grünland und Forst. Es kommt vor, dass mir liebe Freunde unentgeltlich bei der Arbeit im Forst, am Hof, beim Dachdecken helfen. Ich möchte, dass diese Personen unfallversichert sind, wenn sie mir helfen. Wie mache ich das am besten?

Wenn es nötig ist, zahle ich ihnen formhalber ein ganz geringes Gehalt. Nur wo ist da die Grenze, dass es nicht unter Schwarzarbeit fällt? Die Helfer wollen erfahrungsgemäß auch keine Unannehmlichkeiten durch Zusatzeinkünfte haben, sonst verzichten sie lieber auf die Absicherung.“

Dr. Paul Tschuffer, Chef der Sozialversicherung der Bauern in der Steiermark, sagt dazu Folgendes:

Einen Unfallversicherungsschutz ohne zusätzliche Anmeldung und zusätzlichen UV-Beitrag für Hilfstätigkeiten in der Landund Forstwirtschaft sieht das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) nur für bestimmte mittätig werdende Verwandte vor:

  • Ehegatte, Kinder, Wahl-, Stiefund Schwiegerkinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Wahl-, Stiefund Schwiegereltern sowie die Geschwister des Betriebsführers
  • Kein UV-Schutz für Lebensgefährten und deren Verwandte! Für Lebensgefährten gibt es die Möglichkeit einer freiwilligen Unfallversicherung im BSVG mit zusätzlichem Beitrag (2016: mtl. EUR 10,76)

Weiters schützt das BSVG andere Landwirte, die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder bäuerlicher Nebentätigkeiten auf einem anderen landw. Betrieb tätig werden. Grundsätzlich ist die Erbringung derartiger Hilfstätigkeiten zwischen landwirtschaftlichen Betrieben innerhalb eines Verwaltungsbezirkes oder aus angrenzenden Verwaltungsbezirken ohne besondere Erfordernisse möglich. Einnahmen daraus müssen vom aushelfenden Landwirt als bäuerliche Nebentätigkeiten bis 30.4. des Folgejahres der SVB gemeldet werden und führen zu zusätzlichen Beiträgen.

Bei Nebenerwerbslandwirten ist zwischen Tätigkeiten in der Landund Forstwirtschaft und allfälligen Tätigkeiten, die dem Haushalt zuzurechnen sind (z.B. Bauarbeiten beim Wohnhaus), zu unterscheiden. Unfallgeschützt nach dem BSVG sind Haushaltstätigkeiten nur dann, wenn der Haushalt dem landwirtschaftlichen Betrieb wesentlich dient, was bei Nebenerwerbsbetrieben im Regelfall nicht gegeben ist.

Werden Nicht-Landwirte für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb tätig, gilt grundsätzlich Folgendes:

  • Erfolgt die Tätigkeit unentgeltlich, besteht grundsätzlich kein Unfallversicherungsschutz, was
  • erstens das Haftungsrisiko des Betriebsführers deutlich erhöht, wenn diesen ein Verschulden an z.B. einem Unfall der unentgeltlich tätigen Person trifft.
  • Zweitens ist auch der Leistungsumfang der Sozialversicherung bei Freizeitunfällen – darum handelt es sich dann – gegenüber einem anerkannten Arbeitsunfall deutlich geringer (z.B. kein Versehrtenrentenanspruch usw.).
  • Sobald die Hilfsperson ein Entgelt (unabhängig von der Höhe) bekommt, entsteht grundsätzlich eine Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), entweder als
  • geringfügig Beschäftigter ( maximal 415,72 Euro monatlich oder 31,92 Euro pro Tag)
  • oder als Vollversicherter.

Dabei sind neben strengen Meldebestimmungen gegenüber den Gebietskrankenkassen auch die Regelungen der Landarbeiterkollektivverträge einzuhalten. Und natürlich muss der Helfer dann den – auch nur geringfügigen – Verdienst versteuern bzw. können für ihn zusätzliche SV-Beiträge entstehen. Nachbarschaftshilfe unter Landwirten ist versicherungsrechtlich gedeckt, alle anderen Varianten bergen ein hohes Risiko für beide Seiten.

Sie wollen uns Ihre Meinung zum Thema sagen? Schreiben Sie uns:

hans.meister@landwirt-media.com, Tel.: 0316/821636-145, Fax: DW 151

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