Herr DI Simon Wild aus Tirol schreibt mir:
„Ich bin Nebenerwerbslandwirt und bewirtschafte neben meiner Erwerbstätigkeit in einem Privatunternehmen einen Bergbauernhof.
Zur Geburt unserer Tochter hatte ich geplant den Familienzeitbonus für Väter – den Papamonat – in Anspruch zu nehmen.
Dies ist auch möglich, weil gerade jetzt keine Arbeit am Hof anfällt. Die Ernte ist eingebracht und die Tiere sind noch auf der Weide. Die verbleibenden Aufgaben werden von meinen Eltern erledigt.
Nachdem ich alle Vereinbarungen mit meinem Arbeitgeber getroffen hatte und termingerecht abgemeldet worden bin, war ich heute bei der Gebietskrankenkasse (GKK) vorstellig und musste erfahren, dass dies für Landwirte und Selbstständige nicht möglich ist.“
Hohe bürokratische Hürden
Mit dem Familienzeitbonusgesetz wurde eine finanzielle Unterstützung für Väter während der Familiengründungsphase für Geburten nach dem 28. Februar 2017 eingeführt. Für einen Kalendermonat – Familienzeit oder auch „Papamonat“ – soll der Ausfall des Verdienstes durch die Nichtbeschäftigung abgefedert werden. Zweck der Regelung ist, dass der Vater durch Unterbrechung der Erwerbsausübung anlässlich der gerade erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich und ganz intensiv Zeit mit der Familie verbringen können soll.
Der Vater muss daher laut Gesetz alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen. Damit verbundene Pflichtversicherungen in Kranken-, Pensionsund Unfallversicherung müssen beendet werden. Die entsprechenden Abmeldungen haben beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu erfolgen.
Als Familienzeit gilt etwa ein Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge oder ein Frühkarenzurlaub für Väter im öffentlichen Dienst.
Andere Unterbrechungen, wie ein Gebührenurlaub oder ein Krankenstand, stellen keine Familienzeit dar, daher gebührt für solche Zeiträume kein Familienzeitbonus.
Bei Unselbstständigen ist das recht einfach: Der Dienstnehmer wird für diesen Kalendermonat bei der zuständigen GKK abgemeldet und bekommt vom Dienstgeber kein Gehalt. Weil er kein Gehalt bekommt und in dem Monat auch nicht versichert ist, bekommt er pro Tag 22,80 Euro – bei 31 Tagen liegt der mögliche Höchstbetrag bei 706,80 Euro. Während des Bezuges ist der Bezieher auch krankenund pensionsversichert (auf Basis der 22,80 Euro täglich).
Bei Selbstständigen wird es durch eine allfällige Ruhendmeldung des Gewerbes und Abmeldung bei der SVA schon um einiges schwieriger, wenn nicht unmöglich, die geforderte Einstellung der Erwerbstätigkeit auch nachzuweisen.
Für Bauern besteht das Problem, dass die Verpachtung oder Nutzungsüberlassung eines landwirtschaftlichen Betriebes für nur einen Kalendermonat praktisch nicht möglich ist. Der Betrieb läuft ja „durch“. Das muss im Regelfall als Scheinvertrag angesehen werden. Natürlich könnte jemand das wirklich durchziehen – also schriftlicher, vergebührter Pachtvertrag, Änderung des Betriebskontos, Abund Anmeldung bei der AMA; im „Verpachtungsmonat“ keine Rechnung an den Verpächter, klare Trennung der Einnahmen und Ausgaben zwischen Pächter und Verpächter, Übertragung des Tierbestandes, Anund Abmeldung bei der SVB.
Viel Aufwand für 706,80 Euro. Für Landwirte und Nebenerwerbslandwirte, sind das schwere bürokratische Hürden, die in der Praxis de facto nicht zu nehmen sind. Damit ist dieses Gesetz unbrauchbar und stellt eine besondere Benachteiligung für Nebenerwerbslandwirte dar. Welcher Selbstständige, welcher Landwirt kann sich diesen, vom Gesetzgeber verursachten, bürokratischen Aufwand für einen einzigen Monat „Papasein“ leisten? Hier muss der Gesetzgeber noch ordentlich nachdenken und nachbessern.
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Rechtliche Beratung: Dr. Paul Tschuffer, Leiter der SVB Steiermark
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