ForstRED II: Biomassezertifizierung wird zur Pflicht

RED II: Biomassezertifizierung wird zur Pflicht

Ende Dezember starten die notwendigen Biomassezertifizierungen für größere Anlagen im Rahmen der RED II.
Quelle: Scherzer

Die Renewable Energy Directive II (RED II 2018/2001) oder Erneuerbaren-Energien-Richtlinie der EU hat das Ziel, den Anteil an erneuerbarer Energie innerhalb der Union in den Bereichen Strom, Wärme/Kälte und Transport auf mindestens 32 % des Bruttoenergieverbrauchs im Jahr 2030 zu erhöhen. Damit gehen Mindestverpflichtungen für Erneuerbare Energien, im Speziellen für den Einsatz von Biomasse, einher. Durch die kürzlich beschlossene RED III, die Nachfolge-Richtlinie von RED II, sind zusätzliche Anforderungen für nachhaltige Biomasse in Vorbereitung. EU-weit stand bereits eine Aberkennung von Biomasse als erneuerbare Energie im Raum. Wäre keine Einigung zustande gekommen, dann hätte Energie aus Biomasse den Status als erneuerbare Energie verloren, könnte bei den festgelegten Zielen für den Ausbau erneuerbarer Energiequellen nicht angerechnet werden und wäre auch nicht mehr förderfähig. Neben Photovoltaik, Wasser- und Windkraft zählt die Biomasse zu den erneuerbaren Energiequellen. Damit nach der aktuellen RED II die Biomasse als erneuerbare Energie weiterhin anerkannt wird, müssen für größere Anlagen Nachhaltigkeits- und Treibhausgas(THG)-Emissionskriterien erfüllt werden. Erbracht wird das über Selbsterklärungen der Waldbewirtschafter, Zertifikate von Verarbeitern, Handel und Biomassekraftwerksbetreibern.

Biomassezertifizierung: Erlassene Verordnungen

Vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) wurden im April 2023 drei Verordnungen erlassen. Diese sind:

  • Biomasseenergie-Nachhaltigkeits-Verordnung – BMEN-VO; zuständig ist das BMK.
  • Nachhaltige Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung – NLAV; zuständig ist das BML.
  • Nachhaltige Forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung – NFBioV; zuständig ist das BML.

Die in der Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung geregelten Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für THG-Einsparungen gelten für Anlagen auf Basis von fester Biomasse mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr, Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW oder mehr sowie Anlagen auf Basis von flüssigen Biobrennstoffen. Dieser Grenzwert von 20 MW wird voraussichtlich mit Mai 2025 auf 7,5 MW abgesenkt. Damit erweitert sich der Kreis für zertifizierte Anlagen und Biomasse. Anlagenbetreiber müssen für den Zweck der einwandfreien Rückverfolgbarkeit der Wareneingänge und deren Zuordnung zur erzeugten Elektrizität, Wärme oder Kälte ein Massenbilanzsystem anwenden. Um Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für THG-Einsparungen nachzuweisen, sind sie verpflichtet, ein von der EU-Kommission anerkanntes Zertifizierungssystem zu nutzen. Um die Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen zu überwachen, ist die Umweltbundesamt GmbH berechtigt, Unterlagen und Auskünfte zu verlangen.

Anlagen auf Basis fester Biomasse mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder
mehr unterliegen ab 29. Dezember 2023 der Zertifizierung.
Quelle: freepik.com

Biomasse zertifizieren: Erzeuger sind betroffen

Gemäß Richtlinie werden nicht nur der Anlagenbetreiber selbst, sondern alle Wirtschaftsteilnehmer der gesamten Lieferkette vom Ort der Erzeugung der Biomasse bis zur Energieumwandlung von einer Zertifizierung erfasst. Über die gesamte Lieferkette ist zu belegen, dass die Kriterien eingehalten werden. Für Waldbewirtschafter reicht die Abgabe einer Selbsterklärung für das Gewinnungsgebiet der Biomasse aus.
Die Nachhaltigkeitsnachweise dürfen nicht mit den Herkunftsnachweisen gemäß Artikel 19 RED II bzw. gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) und Ökostromgesetz (ÖSG) verwechselt werden. Diese gelten nicht als Nachweis der Nachhaltigkeit und THG-Einsparungen. Auch Zertifizierungen nach PEFC und FSC werden für die Umsetzung von RED II derzeit nicht anerkannt und können daher für den Nachweis der Nachhaltigkeit nicht verwendet werden. Außerdem gut zu wissen: Wenn mit einer Hackmaschine ausschließlich Lohnarbeiten durchgeführt werden und der Hackerbetrieb das Material nicht aufkauft, tritt selbiger nicht in die Rolle des Verarbeiters. Somit unterliegt er keiner Zertifizierungsverpflichtung. Das gehackte Material bleibt im Besitz des Waldbewirtschafters. Dieser verkauft das Hackgut an das Heizwerk oder an einen Großhändler. Der Großhändler unterliegt der Zertifizierungsverpflichtung ebenso wie ein Hackerbetrieb, der Material aufkauft.

Übergangsregelungen

Anlagenbetreiber, Verarbeiter und Handel können nachweisen, dass mangels Verfügbarkeit von Zertifizierungsstellen und zugelassener Auditoren die Zertifizierung noch nicht abgeschlossen werden konnte. In diesem Fall gilt die Vorgabe trotzdem als erfüllt, wenn bis zum 29. Dezember 2023 der zuständigen Behörde (für Heizwerksbetreiber: Umweltbundesamt, für Verarbeiter und Handel: Bundesamt für Wald) der Abschluss einer Zertifizierungsvereinbarung mit einer registrierten Zertifizierungsstelle und einem von der EU anerkannten Zertifizierungssystem vorgelegt wurde. Die Zertifizierung hat eine Gültigkeit von zwölf Monaten und ist anschließend zu verlängern.

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