Bezüglich Reklamationen bei Maschinen und Geräten gibt es immer wieder den Wunsch nach Rückgabe der Maschine. Also Wandlung des Vertrages und Rückzahlung des Kaufpreises. Rechtlich wird eine solche Aufhebung des Vertrages als „Wandlung“ bezeichnet. Das machen die Firmen selten freiwillig. Besonders stark wird diese Forderung nach Rückabwickelung des Kaufes, wenn trotz wiederholten Versuchen der Mangel nicht beseitigt werden kann.
Wandlungsanspruch
Gemäß Paragraph 932 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Käufer einer mangelhaften Maschine die Verbesserung (= Reparatur oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (= Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (=Wandlung) fordern. Zunächst kann der Übernehmer nur die Reparatur oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn
- die Reparatur und der Austausch sind unmöglich oder
- für den Verkäufer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden oder
- der Verkäufer verweigert die Reparatur bzw. den Austausch oder
- nimmt sie bzw. ihn nicht in angemessener Frist vor oder
- diese Abhilfen wären für den Käufer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden oder
- wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Verkäufers liegenden Gründen unzumutbar sind.
Die Wandlung setzt überdies voraus, dass der Mangel nicht geringfügig ist. Der OGH (Oberster Gerichtshof) hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Käufer schon bei Misslingen des ersten Verbesserungsversuchs den Sekundärbehelf (Wandlung oder Preisminderung) in Anspruch nehmen kann.
OGH-Entscheidung
(vom 29.8.2013, 1 Ob 106/13)
Eine österreichische Gemeinde kaufte ein Räumfahrzeug. Im Kaufvertrag wurde verein-bart, dass bei mangelhaft gelieferter Ware lediglich Anspruch auf Verbesserung oder Austausch innerhalb angemessener Frist besteht und Schadenersatzansprüche nur zustünden, wenn der Verkäuferin zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs zeigte sich, dass die Fahrer ab einer Geschwindigkeit von ca. 25 bis 30 km/h im Sitz „rauf und runter geschubst“ wurden. Nach Reklamation der Gemeinde justierte die Verkäuferin die Luftfederung, jedoch ohne Erfolg. Zwei weitere Verbesserungsversuche scheiterten; bis zuletzt erfolgte keine Behebung des Mangels. Die Gemeinde begehrte die Wandlung des Kaufvertrags und klagte die Verkäuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Der OGH entschied: Auch nach dem gemäß des Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetzes maßgeblichen (neuen) Gewährleistungsrecht sei ein – wie hier – außerhalb von Verbrauchergeschäften vereinbarter vertraglicher Verzicht auf Gewährleistungsansprüche grundsätzlich zulässig. Führt jedoch die Reparatur nicht zum Ziel, weil zum Beispiel der Verkäufer den, auch behebbaren, Mangel nicht beseitigt, so kann der Käufer nur mehr Wandlung begehren. Sind wesentliche, also den ordentlichen Gebrauch hindernde Mängel entweder von vornherein unbehebbar oder vom Verkäufer trotz (rechtzeitiger) Verbesserungsversuchen nicht zu beheben, so kann sich der Verkäufer nicht auf den Ausschluss des Wandlungsrechts berufen, weil dieser gröblich benachteiligend wäre. Eine vertraglich vereinbarte Einschränkung oder ein Ausschluss der Gewährleistung kann daher unter solchen Umständen sittenwidrig sein. Das Wandlungsrecht ist in solchen Fällen berechtigt und führt zur Auflösung des Kaufvertrags.
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