„Mein Vater ist in einem Pflegeheim in Betreuung. Er war zuerst im Krankenhaus und ist dort mit den Medikamenten gut eingestellt worden. Er ist auch besachwaltet. Seit er im Pflegeheim ist, ist sein körperlicher Zustand zwar immer besser geworden, aber der geistige immer schlechter. Er halluziniert meiner Ansicht nach. Er ist verwirrt und erkennt seine eigenen Angehörigen teilweise nicht mehr. Das Problem liegt jetzt darin, da er körperlich noch sehr fit ist, aber geistig verwirrt, ist er sehr aktiv unterwegs im Pflegeheim und beschädigt immer wieder Sachen. Auch agiert er manchmal sehr aggressiv.
Nun will die Pflegeleitung uns, beziehungsweise meinem Vater, die Sachbeschädigungen in Rechnung stellen. Sind die Pflegeheime nicht für solche Fälle versichert? Wie soll man pflegebedürftige Menschen im Pflegeheim versichern? Mein Versicherungsvertreter sagt, dass man besachwaltete Personen eher schwer versichern kann“, schreibt mir eine besorgte Familie aus Niederösterreich.
Prinzipiell gilt, jeder Fall steht für sich und ist je nach Heim gesondert zu betrachten. Allgemein kann man dazu Folgendes anführen: Wenn der Vater schon geistig so verwirrt ist, dass er nicht mehr deliktsfähig und damit schuldfähig ist, was auch durch die Besachwaltung zum Ausdruck kommt, dann hat das Pflegeheim keinen Schadenersatzanspruch. Auch eine in einer Haushaltsversicherung des Vaters inkludierte Haftpflichtversicherung würde da nichts übernehmen, die zahlen meines Wissens nur bei Deliktsfähigkeit, deshalb ist so etwas schwer beziehungsweise nicht versicherbar.
Ist der Vater noch nicht so verwirrt – was unter Umständen ein Sachverständiger klären müsste oder es ergibt sich schon aus dem Pflegegeldgutachten –, dann besteht der Schadenersatzanspruch, allerdings nur gegenüber dem Vater als Schädiger, nicht gegenüber den Kindern oder anderen Personen. Allerdings kommt es auch darauf an, was im Pflegeheimvertrag steht. Gemäß NÖ-Pflegeheim-Verordnung ist der „Heim träger verpflichtet, zur Abdeckung von Personenund Sachschäden eine Betriebshaftpflichtversicherung sowie eine Feuerversicherung abzuschließen. Die näheren Angaben über die Versicherung und deren Vertragsbedingungen sind im Heimvertrag anzuführen. Inwieweit daraus eine Leistung erbracht werden muss, muss man wiederum im Einzelfall beurteilen“, schreibt dazu die zuständige Abteilung der NÖ Landesregierung.
Pflegevertrag und Heimordnung
Ganz wichtig ist es die Bedingungen des Pflegevertrages zu kennen als auch die Heimordnung der Pflegeanstalt. Daraus lassen sich möglicherweise schon Rückschlüsse ziehen oder es ergeben sich entsprechende Fragen.
In manchen Hausordnungen von Pflegeheimen findet sich ein Passus wie: „Für mutwillige Beschädigungen ist Schadenersatz zu leisten.“ Darin liegt aber für das Pflegeheim das Problem: Mutwillig ist eine Beschädigung nur, wenn der, der sie vornimmt, auch weiß, dass er schädigt (Vorsatz). Ist der „Schädiger“ so verwirrt, dass er diesen Mutwillen gar nicht haben kann, dann ist ein Schadenersatzanspruch auch aus der Textierung der Heimordnungsregelung wohl auszuschließen.
Ein weiteres Thema ist, dass auch das Pflegeheimpersonal gewisse Aufsichtspflichten hat. Bei gegebener Zurechnungsfähigkeit könnte sich unter gewissen Umständen daraus zumindest eine Schadensminderung ergeben. Vor allem dann, wenn das Personal das Verhalten des Vaters kennt und nichts oder zu wenig dagegen unternommen wird.
Generell ist es bei derartigen Problemen immer sinnvoll, das Gespräch mit dem Pflegeheim und den Stellen des Landes als Pflegeheimbetreiber zu suchen. Lässt sich der Fall nicht gütlich lösen, sollte man sich mit einem Rechtsanwalt beraten und unter Umständen auch einen Heimwechsel überlegen.
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