Manche Dinge wirken auf den ersten Blick komplizierter als sie sind, sind aber im Grunde relativ einfach in ihrer Handhabung. Darauf kann man sich zwar nie sicher verlassen, weil man nie weiß, ob das der Gegenseite auch bekannt ist. Je mehr Beteiligte, je mehr rechtliche Ausnahmen, desto unüberschaubarer wird es. Die nachstehende Problemstellung ist so ein Fall.
Eine Leserin aus Oberösterreich fragt Folgendes:
Wer ist für die Wegerhaltung und für die Schneeräumung eines öffentlichen Weges auf einem privaten Grund zuständig?
Unterschied: verbautes und unbebautes Gebiet
Die Schneeräumung einer öffentlichen Straße obliegt an sich dem Straßenerhalter, also beispielsweise bei einer Gemeindestraße der Gemeinde, bei einer Landesstraße dem Land. Allerdings bestimmt die Straßenverkehrsordnung (§ 93), dass die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten – ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, landund forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften – dafür zu sorgen haben, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als drei Meter vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert, sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist kein Gehsteig vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen.
Nach dem Oberösterreichischen Straßengesetz obliegt die Straßenverwaltung der Verkehrsflächen des Landes dem Land. (Für die anderen Bundesländer gilt Ähnliches.) Davon ausgenommen sind die Erhaltung der im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Gehund Radwege, Fahrbahnteiler, Querungshilfen und Haltestellenbuchten.
Die Straßenverwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde sowie die Erhaltung der im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Gehund Radwege, Fahrbahnteiler, Querungshilfen und Haltestellenbuchten obliegt der Gemeinde. Das Land bzw. die Gemeinde haben, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, die Kosten für die Herstellung und Erhaltung der ihnen obliegenden Verkehrsflächen zu tragen.
Der Winterdienst (Aufstellen von Schneezeichen und Schneezäunen, Schneeräumung und Streuung) auf den Verkehrsflächen des Landes obliegt dem Land (wieder ausgenommen auf den im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, auf Gehsteigen, Gehwegen, Radwegen, Gehund Radwegen, Querungshilfen und Haltestellenbuchten). Der Winterdienst auf den Verkehrsflächen der Gemeinde sowie auf den im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteigen, Gehwegen, Radwegen, Gehund Radwegen, Querungshilfen und Haltestellenbuchten, obliegt der Gemeinde, in deren Gebiet die Straßen liegen. Die Pflichten der Anrainer zur Schneeräumung und Streuung gemäß zitierter Straßenverkehrsordnung bleiben davon unberührt.
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