Herr S. ist seit diesem Frühjahr arbeitslos. Er wohnt noch zu Hause auf dem elterlichen Hof bei seinen Eltern. Die Frage für ihn ist: Darf er als Arbeitsloser bei seinen Eltern in der Landwirtschaft mitarbeiten und darf er eventuell seiner Schwester beim Hausbau unentgeltlich helfen? Ihm ist es wichtig sein Arbeitslosengeld nicht zu verlieren und versicherungsrechtlich gedeckt zu sein.
Ist man arbeitslos, darf man in Österreich monatlich bis zur Geringfügigkeitsgrenze (405,98 Euro) dazuverdienen, ohne dass man das Arbeitslosengeld verliert. Hilft man in der Familie unentgeltlich aus, so fehlt es an dem Merkmal „Entgeltlichkeit“ (Sachbezug und Geldbezug) eines Dienstverhältnisses. Hilft man im Betrieb der Eltern aus, so besteht bäuerlicher Unfallversicherungsschutz. Hilft man der Schwester unentgeltlich beim Hausbau, so besteht kein Versicherungsschutz. Die Finanzpolizei nimmt unentgeltliche Familienhilfe allerdings nur in gerader Linie (Eltern-, Kinderlinie) an. Werden Geschwister bei Arbeiten angetroffen, so kann dies die Finanzpolizei zur Anzeige bringen. Im weiteren Verfahren ist die Unentgeltlichkeit (weder wesentlicher Sachbezug, wie Lebensmittel, Holzbezug usw.) glaubhaft darzulegen. Dabei wird unter anderem entscheidend sein, wie lange man aushilft und ob das lediglich im Notfall erfolgt oder regelmäßig stattfindet.
Abgesehen von der sozialrechtlichen Seite ist allgemeinrechtlich anzumerken, dass nur selbstständige, mit Wiederholungsabsicht vorgenommene Tätigkeiten, die dem wirtschaftlichen Vorteil des Handelnden dienen, von der Gewerbeordnung erfasst werden. Bei (glaubwürdig) unentgeltlich vorgenommenen Diensten innerhalb der Familie liegen üblicherweise nicht alle diese Voraussetzungen vor. Für sie gilt daher die Gewerbeordnung nicht. Natürlich können die Angaben von der Finanzpolizei oder der Gewerbebehörde auf ihre Richtigkeit überprüft werden.
Situation Deutschland
Hinsichtlich der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb ist der Sohn in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland) gegen Arbeitsunfälle abgesichert und darf somit unentgeltlich mithelfen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf vorübergehend unentgeltlich tätige Familienangehörige aber nur, wenn sie noch keine Altersrente beantragt haben oder beziehen. Rechtsgrundlage ist hier das SGB (Sozialgesetzbuch) VII und die Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
Soweit die Tätigkeit auf einem privaten Wohnhausbau erfolgt, muss der unentgeltliche Bauhelfer bei der Berufsgenossenschaft Bau (BauBG) unfallversichert werden (§ 2 Abs. 2 SGB VII). Der Bauherr ist dazu verpflichtet, alle Bauhelfer bei der BauBG spätestens eine Woche nach Baubeginn anzumelden.
Überreguliert
Generell hat man das Gefühl, dass wir in vielen Bereichen überreguliert sind. Von der EU kommen die EU-Verordnungen. Der österreichische Nationalrat beschließt jährlich rund tausend neue Gesetze und Regelungen. Dazu kommen noch neun Länderparlamente, die mit ihren Landesgesetzen auch ihre Notwendigkeit in die Auslage stellen wollen, und dann noch die Gemeinden mit ihren jeweiligen Gemeindeverordnungen. Wer kann das noch überblicken? Die vielen Gesetze machen die Dinge ja nicht immer klarer und einfacher.
Gleichzeitig versprechen alle Politiker Bürokratieabbau und machen Jahr für Jahr das genaue Gegenteil. Sie produzieren immer mehr Gesetze. Damit nimmt auch die Kompliziertheit der Verhältnisse zu. Wollen das die Bürger so, oder wird uns das einfach auferlegt? Haben wir zu viele Gesetze, weil es zu viele Gesetzgeber gibt?
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Rechtliche Beratung: Mag. Silvia Ornigg, Dr. Gerhard Putz, Alexander Kimmerle
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