Wie sich das Landwirtschaftsministerium und auch die AMA an der Abschaffung des Bargeldes beteiligen – obwohl alle Politiker vorgeben das nicht zu wollen –, zeigt nachfolgende Geschichte.
In der Förderperiode 2007 bis 2013 musste auf Grund einer Sonderrichtlinie des Landwirtschaftsministeriums bei Förderanträgen zur „Ländlichen Entwicklung“, deren Investitionsvolumen über 5.000 Euro betrug, die unbare Zahlung nachgewiesen werden. In Bayern hat es eine solche Einschränkung nicht gegeben.
So erging es Landwirt H.
Der Kärntner Landwirt H. stellte im Rahmen der Ländlichen Entwicklung für den Kauf eines Hoftracs einen Förderantrag an die Abteilung 10 beim Amt der Kärntner Landesregierung. Da er aber – aus Unwissenheit – über das erlaubte Limit von 5.000 Euro hinaus seinen Hoftrac (36.000 Euro) in bar bezahlte, wurde der Förderantrag abgelehnt. Und auch, weil er die 1.000 Euro, die er für die Altmaschine bekommen hatte, nicht vom Kaufpreis abgezogen hatte. Auf beide Bedingungen wurde er vom Amt vorweg nicht aufmerksam gemacht.
Als der Bauer von der Ablehnung und vom Grund dafür erfuhr, nahm er Kontakt zu der Firma, die ihm den Hoftrac verkauft hatte, auf. Die Firma überwies das Geld an den Landwirt zurück und dieser überwies – jetzt ganz vorschriftsmäßig – den Betrag und suchte noch einmal – diesmal mit dem Beleg der Überweisung – bei der Förderstelle um Förderung an, worauf ihn diese bei der Staatsanwaltschaft wegen schweren Betruges anzeigte. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt, da die Staatsanwaltschaft keine Betrugsabsicht erkennen konnte. Trotzdem verweigert die AMA nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Landund Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis heute die Auszahlung der Förderung von über 4.000 Euro.
Das sagt die Staatsanwaltschaft
Die Einstellung des Verfahrens begründet die Staatsanwaltschaft – hier nur auszugsweise wiedergegeben – folgendermaßen:
„Der bislang unbescholtene Herr H. beabsichtigte für seinen Landwirtschaftlichen Betrieb einen neuen Hoftrac anzuschaffen. Um eine ihm (grundsätzlich) zustehende Förderung zu bekommen hat er am 30.4.2013 Vorsprache in der Abt. 10 des Amtes der Kärntner Landesregierung gehalten und im Zuge dessen auch die Verpflichtungserklärung mit selbem Datum unterschrieben.
Abgesehen davon, dass diese Erklärung aufgrund der Schriftgröße kaum lesbar ist, findet sich kein Hinweis, dass gemäß Pkt. 1.9.5.3 der 89-seitigen Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Landund Forstwirtschaft, bei Rechnungsbeträgen über 5.000 Euro die unbare Zahlung nachgewiesen werden muss. Ebenso findet sich kein Hinweis, dass allfällige Erlöse aus dem Verkauf der durch die Neuanschaffung zu ersetzenden Anlage in Abzug zu bringen sind.
… Eine unrechtmäßige Bereicherung erscheint daher fraglich. Ebenso gibt er (Anm.: Landwirt H.) glaubhaft an, dass ihm bei Vorlage des Barbeleges mitgeteilt worden wäre, dass dieser nicht akzeptiert würde. Somit liegt aber keine Täuschung vor, da der Behörde dieser Umstand nicht nur nicht verschwiegen wurde, sondern vielmehr der Beschuldigte vorgelegt und zur Kenntnis gebracht hat.
Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten ist dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der jeweiligen Eingaben auf Auszahlung der Förderung nicht anzulasten und war das Ermittlungsverfahren daher einzustellen.“
Landwirt H. hat also nichts Ungesetzliches getan. Trotzdem verweigert man ihm die Förderung. So darf man nicht mit Förderwerbern umgehen.
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