„Ich habe meinen Traktor Bj.90 an einen Bekannten verliehen, zum Schneeräumen von Dezember 2016 bis April 2017. Jetzt habe ich den Traktor zurückbekommen mit 290 Stunden mehr auf der Uhr. Naja egal, Öle hätten sowieso raus müssen, der Motor ist an einen Zylinder verrieben (Motorschaden), Motorsimmering an der Kupplungseite defekt, Ölverlust extrem, Hydraulikpumpe auch defekt. Meine Frage, wer zahlt das jetzt?“, fragt ein Leser auf unserer Internetseite.
Wenn man einen Traktor oder eine andere Maschine oder ein Gerät verleiht, sollte man vorher schriftlich regeln, wer für welche Schäden haftet bzw. aufzukommen hat.
Nach der obigen Schilderung liegt im konkreten Fall nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ein Leihvertrag – unentgeltliche Überlassung – über den Traktor zum Zwecke der Schneeräumung vor.
Sollte die Überlassung auf diese Zeit aber gegen ein Entgelt vereinbart worden sein, würde ein Mietvertrag mit den damit verbundenen Haftungsbestimmungen vorliegen.
Leihvertrag
Wurde nichts vereinbart, so entsteht ein Leihvertrag und es gelten die Bestimmungen des ABGB. Wenn der Entlehner die geliehene Sache anders gebraucht, als es vereinbart war oder den Gebrauch derselben eigenmächtig einem Dritten gestattet, so ist er dem Verleiher verantwortlich und dieser auch berechtigt, die Sache sogleich zurückzufordern.
Wird die geliehene Sache beschädigt, oder zu Grunde gerichtet, so muss der Entlehner nicht nur den zunächst durch sein Verschulden verursachten, sondern auch den zufälligen Schaden, den er durch seine widerrechtliche Handlung veranlasst hat, ersetzen.
Die mit dem ordentlichen Gebrauch verbundenen Kosten (notwendige Servicearbeiten etc.) muss der Entlehner selbst bestreiten. Die außerordentlichen Erhaltungskosten hat er zwar, sofern er die Sache dem Verleiher nicht zur eigenen Besorgung überlassen kann oder will, inzwischen vorzuschießen; doch werden sie ihm gleich einem redlichen Besitzer vergütet. Wenn der Verleiher nach der Zurücknahme des verliehenen Gegenstandes dessen Missbrauch oder übertriebene Abnutzung innerhalb 30 Tagen nicht rügt, so ist die Klage erloschen.
Wurde der Entlehner innerhalb der 30-TageFrist verständigt, kann der Verleiher vom Entlehner Ersatz fordern. Ging dieser zum Beispiel nicht fachgerecht mit dem Traktor um (z.B. indem er die notwendigen Wartungsarbeiten nicht durchführte), so ist er nach obigen Grundsätzen für den Schaden verantwortlich.
Wurde die 30-Tage-Frist eingehalten, so gehört der Traktor von einem Fachmann begutachten, um festzustellen, wodurch die Schäden verursacht wurden. Hat diese nach obigen Ausführungen der Entlehner zu verantworten (z.B. weil er ihn länger benutzt hat, als vereinbart und die Servicetermine versäumte), muss er die Reparaturen bezahlen.
Wurde die 30-Tage-Frist für die Beanstandung versäumt, bleibt der Verleiher auf den Reparaturkosten sitzen.
Zusammengefasst bedeutet dies: Die Gebrauchsdauer von 290 Stunden spielt in dem Fall keine Rolle, wenn nicht ausdrücklich eine geringere Gesamtnutzungsdauer vereinbart worden ist.
Öl-, Treibstoff-, Wartungsund sonstige Nutzungskosten hat der Entlehner zu tragen.
Bei Beschädigung hat der Entlehner zu ersetzen: sowohl
a) den durch sein Verschulden verursachten Schaden als auch
b) den zufälligen Schaden – diesen aber nur dann, wenn der Entlehner ihn durch eine widerrechtliche Handlung veranlasst hat.
Die Materie ist kompliziert. Daher ist vor dem Verleihen ein schriftlicher Vertrag wichtig (Leihvertrag oder wenn für die Ausleihung ein Entgelt bezahlt werden muss, einen Mietvertrag), der festlegt, wer wofür – im Fall des Falles – schadenersatzpflichtig ist.
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