Bauernsprecher Hans MeisterUnbekannte Besitzstörung

Unbekannte Besitzstörung

Stellen Sie sich vor, Sie haben eine schöne, ebene Wiese neben einer stark befahrenen Straße. Einem vorbeifahrenden Autofreak gefällt das Gelände und er nützt die Gelegenheit sein Auto – vielleicht einen Geländewagen – einmal richtig in der Natur zu testen.

Als Sie als Eigentümer das nächste Mal an Ihrem Grundstück vorbeikommen, sehen Sie das zusammengefahrene Gras und die hinterlassenen tiefen Fahrspuren. Sie sind entsetzt, und obwohl eine Nachbarin das Kennzeichen des Autowüstlings aufgeschrieben hat und Sie eine Anzeige machen, kann die Polizei nichts für Sie tun. Genau so erging es Herrn S.

Auf der Wiese von Herrn S. hat ein unbekannter Autofahrer zum Spaß mit seinem Fahrzeug einige Runden gedreht und dabei tiefe Fahrspuren hinterlassen. Die Nachbarin hat das gesehen, geistesgegenwärtig die Autonummer aufgeschrieben und diese an den Besitzer der Wiese, Herrn S., weitergegeben.

Mit dieser Kennzeichennummer ist Herr S. zur Polizei, um Anzeige gegen den Autoinhaber zu erstatten. Die Polizei teilte ihm mit, dass sie dafür nicht zuständig sei. Das sei ein zivilrechtlicher Fall und auch den Namen des Autobesitzers könnte die Polizei ihm – aus Datenschutzgründen – nicht nennen.

Die Fragen: Wie kann unter diesen Gegebenheiten der betroffene Grundbesitzer zu seinem Recht kommen? Wie soll er sich in solch einem Fall verhalten? Wie geht man hier vor?

Ausforschung des Täters

Tatsächlich geht es hier um eine unbekannte, eigenmächtige Besitzstörung, bei der ein Schaden entstanden ist, der zu entschädigen ist. Für derartige zivilrechtliche Forderungen ist nicht die Polizei oder ein Strafgericht, sondern wie von der Polizei mitgeteilt, das Zivilgericht zuständig. Das gilt vor allem dann, wenn der Autolenker nicht zu einer außergerichtlichen Unterlassungserklärung beziehungsweise nicht zur freiwilligen Leistung eines Schadenersatzes für den angerichteten Schaden bereit ist.

Herr S. kann sich schriftlich an die zuständige Zulassungsbehörde des PKWs wenden und um Mitteilung des Zulassungsbesitzers ersuchen. Dabei ist dieses Ersuchen mit dem geschilderten Vorfall zu begründen – dass es eben notwendig ist den Namen des Kennzeicheninhabers zu kennen, da der Landwirt vom PKW-Lenker in seinem ruhigen Besitzstand gestört worden ist und dadurch einen Schaden erlitten hat. Herrn S. ist es nur möglich, den entstandenen Schaden auch einzufordern, wenn er den Namen und die Anschrift des Zulassungsbesitzers kennt. Wenn der Geschädigte diese Mühe nicht auf sich nehmen will, kann er sich an einen Rechtsanwalt wenden, der das für ihn in die Wege leitet.

Erst jetzt kann der Geschädigte mit dem Schädiger in Kontakt treten und seine Forderung geltend machen. Wenn der Fahrzeuginhaber leugnet oder aus sonstigen Gründen den Schaden nicht ersetzen will, bleibt nur der Weg zum Gericht zur zivilgerichtlichen Schadenersatzklage. Innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis des Störers des ruhigen Besitzstandes kann auch eine Besitzstörungsklage eingebracht werden.

Auch ist im konkreten Fall besonders darauf hinzuweisen, dass im Falle eines Gerichtsverfahrens bei Leugnung durch den Autolenker es in der Beweiswürdigung des Richters gelegen ist, ob der Aussage der Nachbarin Glauben geschenkt wird oder der Leugnung des Autolenkers. Würde ein Foto, welches das Fahrzeug auf der Wiese zeigt, vorhanden sein, wäre die Beweisführung natürlich erheblich leichter.

Sollte das Gericht der Nachbarin als Zeugin keinen Glauben schenken, ist der Prozess verloren und der Kläger hat sämtliche damit verbundenen Kosten zu tragen. Im Falle der erfolgreichen Prozessführung hat der Schädiger nicht nur angemessenen Schadenersatz zu leisten, sondern auch sämtliche mit dem Prozess verbundene Kosten zu zahlen.

Der vernünftigste Weg ist für beide Seiten eine außergerichtliche Einigung.

Sie wollen uns Ihre Meinung zum Thema sagen? Schreiben Sie uns:

hans.meister@landwirt-media.com, Tel.: 0043 316/821636-167, Fax: DW 151

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