Bauernsprecher Hans MeisterUnlauterer Wettbewerb

Unlauterer Wettbewerb

„Ist es eigentlich legal, wenn wir uns dem Preisdruck der Billigimporte aus der EU und Übersee beugen müssen, bei der großen Anzahl an Vorschriften und Richtlinien, die wir in Österreich haben?“, fragt ein Leser.

Er trifft damit einen Punkt, der derzeit auch international stark diskutiert wird. Handelskriege als Zeichen von wachsendem gegenseitigen Misstrauen. Wer vertraut noch wem?

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), in der geltenden Fassung, will unlautere Geschäftspraktiken verhindern. Es enthält im Wesentlichen zivil-, strafund verwaltungsrechtliche Bestimmungen über

  • unlautere, aggressive und irreführende Geschäftspraktiken,
  • den Missbrauch von Unternehmenskennzeichen,
  • Bestechung und Verletzung von Geschäftsund Betriebsgeheimnissen sowie die
  • Anwendbarkeit des Gesetzes auf landund forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Leistungen.

Diese Bestimmungen dienen nicht nur dem Schutz zwischen heimischen Erzeugern, Händlern und Konsumenten, sondern sie setzen auch die entsprechenden EU-Richtlinien über unlautere Geschäftspraktiken und über irreführende und vergleichende Werbung um, die in der gesamten EU gelten.

Eine Geschäftspraktik gilt als aggressiv, wenn sie geeignet ist, die Entscheidung oder das Verhalten des Kunden in Bezug auf das Produkt wesentlich zu beeinflussen und ihn dazu zu veranlassen, etwas zu kaufen, das er ansonsten nicht gekauft hätte. Dies geschieht durch Belästigung, Nötigung oder durch unzulässige Beeinflussung. Beispiele aus dem Anhang zum UWG:

  • die Anwerbung von Kunden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon, Fax, E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien, außer das Verhalten ist gesetzlich gerechtfertigt
  • das Erwecken des Eindrucks, der Umworbene könne die Räumlichkeiten ohne Vertragsabschluss nicht verlassen
  • Werbung mit einer direkten Aufforderung an Kinder, die beworbenen Produkte zu kaufen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene zu überreden, die beworbenen Produkte für sie zu kaufen
  • das Erwecken des unrichtigen Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, werde einen Preis gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis oder einen sonstigen Vorteil gewinnen, obwohl es keinen Preis oder Vorteil gibt bzw. dies von der Zahlung eines Betrags oder der Übernahme von Kosten durch den Verbraucher abhängig gemacht wird.

Eine Geschäftspraktik ist irreführend, wenn sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, den Kunden über einen oder mehrere Punkte derart zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine Ware oder Dienstleistung zu kaufen, die er ansonsten nicht gekauft hätte.

Beispielsweise, wenn der Unternehmer unrichtigerweise behauptet, er habe einen Verhaltenskodex unterschrieben oder unzulässig Gütezeichen oder Qualitätskennzeichen verwendet.

Die Bundeswettbewerbsbehörde soll dafür sorgen, dass es gerecht zugeht. Sie ist eine weisungsfreie und unabhängige Behörde, die sich mit dem Aufgriff und den Ermittlungen von Verstößen gegen Kartellgesetz und Europäisches Wettbewerbsrecht beschäftigt.

Wer kann klagen?

Mitbewerber; Verbände, die Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden, wie z.B. der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb; Fachorganisationen der Wirtschaftskammern, sowie die Bundesarbeitskammer, die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der ÖGB können nach dem UWG klagen; im Falle aggressiver oder irreführender Geschäftspraktiken auch der Verein für Konsumenteninformation.

Eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs ist vor dem örtlich zuständigen Handelsgericht einzubringen. Es gelten die Regeln des allgemeinen streitigen Zivilprozesses.

Was die Billigimporte aus Drittländern – Länder außerhalb der Europäischen Union – anbelangt, stellt dies ein steuerpolitisches Problem betreffend Importsteuer beziehungsweise Zoll dar, welches nur von der Politik gelöst werden kann.

Sie wollen uns Ihre Meinung zum Thema sagen? Schreiben Sie uns:

hans.meister@landwirt-media.com, Tel.: 0043 316/821636-167, Fax: DW 151

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