Herr Georg Maier schreibt mir: Seit 2006 beschäftigt uns im steirischen Ennstal das Thema Natura 2000. Die hohe Politik bzw. unsere Interessenvertretungen versicherten uns, dass es keinen Zwang gibt. Nur Vertragsnaturschutz: jeder kann, keiner muss mitmachen! So ließen wir diese Verordnung zu.
Bis jetzt wurden diese Flächen auch ganz normal genutzt und drei bis vier Mal gemäht.
Als ich am 22. März 2017 meinen Mehrfachantrag elektronisch bei der AMA einreichte, bekam ich sofort eine Eingangsmeldung mit folgendem Hinweis zurück:
Auf NATURA2000-Flächen mit besonderen Lebensraumtypen (umweltsensibles Dauergrünland) ist auf eine extensive Nutzung zu achten. Maximal zweimal Mähen und einmal Beweiden ist zulässig.
Leider sind unsere Befürchtungen wahr geworden. Dies ist eine weitreichende Einschränkung für meinen Betrieb. Das Futter von Wiesen, die nur zweimal gemäht werden, hat eine viel schlechtere Qualität und kann für die Fütterung meiner Milchkühe nicht verwendet werden. Dadurch entsteht mir ein großer Schaden. Unsere hohe Politik und Interessenvertretung gehört zur Verantwortung gezogen. Die Naturschutzfläche gehört auf ein EU-Durchschnittsmaß reduziert. Die Verordnung gehört aufgehoben.“
Ich fragte diesbezüglich bei der AMA (AgrarMarktAustria) nach. Warum jetzt die Nutzungseinschränkung? Was ist jetzt anders?
Sonderrichtlinie
Antwort der AMA: „Diese Regelung ist in der Sonderrichtlinie verankert und galt bereits auch schon in den Jahren 2015 und 2016. Als besonderes Service gibt es ab dem Mehrfachantrag 2017 diesen Hinweis, um den Landwirt extra darauf hinzuweisen.“
In der ÖPUL-Sonderrichtlinie (Österr. Agrar-Umwelt-Programm) 2015 gibt es dazu folgenden Punkt:
1.6.7 Einhaltung von Bedingungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) bzw. 2009/147/EG (Vogelschutz-Richtlinie) Flächen der Lebensraumtypen 6170, 7230, 6260, 1530, 2340, 6210, 6230, 6410, 6520, 5130, 6240, 6250, 6130, 6440, 6510 müssen jährlich mindestens einmal genutzt, dürfen jedoch maximal zweimal gemäht werden. Eine Beweidung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, das den Ansprüchen der angeführten Lebensraumtypen entspricht. Diese Verpflichtung gilt nur für Grünlandflächen, die durch die zuständigen Landesdienststellen gemeldet und im GIS der Zahlstelle AMA als solche eingezeichnet sind.
Mit dieser Einmischung des Förderabwicklers (AMA) mittels Sonderrichtlinie zum Thema Naturschutz, entstehen Situationen wie diese:
Die steirische Naturschutzbehörde gab seinerzeit den Landwirten aus fachlichen Gründen das Versprechen, dass es für sie keine Nutzungseinschränkung geben würde. Inzwischen hat das Landwirtschaftsministerium von den Ländern Daten zum sensiblen Dauergrünland eingefordert. Die Datensätze der Steiermark waren aber bereits zehn Jahre alt, weil die Naturschutzbehörde keine jüngeren hatte. Das Ministerium wurde auf diesen Umstand hingewiesen. In dieser Aufstellung sind noch Flächen mit sensiblem Dauergrünland ausgewiesen, die aktuell kein sensibles Dauergrünland mehr darstellen. Irgendwie fanden diese veralteten Daten scheinbar Eingang in die aktuelle AMA-Flächenliste. Zur Überraschung aller wurden dann in der ÖPUL-Sonderrichtlinie der AMA, Flächen mit sensiblem Dauergrünland generell auf zwei Mal Mähen beschränkt, obwohl das Umweltbundesamt hier sehr wohl Unterscheidungen getroffen hat.
Die Flächen sollen nun neu kartiert werden. Den Landwirten soll daraus kein Schaden entstehen, wird von der steirischen Behörde versichert.
Trotzdem bleibt die Frage: Warum können sich zwei Ämter nicht vorab abstimmen? Warum das Durcheinander und die Verunsicherung der Landwirte?
Irgendwie unverständlich, dass es nur für Landwirte Sanktionen gibt.
Sie wollen uns Ihre Meinung zum Thema sagen? Schreiben Sie uns:
hans.meister@landwirt-media.com, Tel.: 0316/821636-145, Fax: DW 151
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