Aus dem Schwarzwald in Deutschland schreibt Familie G. : „Wir haben 26 Milchkühe, die jeden Tag, während der Saison, in der Früh auf die Weide gehen und am Abend wieder nachhause. Dazu müssen sie eine einspurige, öffentliche Straße überqueren, die eigentlich nur noch von den umliegenden Bauernhöfen angefahren wird, da es eine Sackgasse ist, beziehungsweise nur in den Wald führt! Doch seit einigen Jahren nehmen die Radfahrer so sehr zu, dass wir ständig Probleme mit dieser kurzzeitigen Sperrung haben.
Auf Feldwegen haben wir teilweise Holzschranken oder Gatter, zwar teilweise mit Personenschlupf, aber für die Radfahrer bedeuten sie halt auch Absteigen, Öffnen und hoffentlich wieder Schließen. Da die Radfahrer so massiv zunehmen, steigt leider auch das Risiko.
Laut Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald dürfen wir überhaupt nichts sperren. Wir haben mittlerweile oben und unten am Hof ein „Viehtrieb“-Schild. Mehr können wir nicht machen, außer dass die Kühe natürlich nur dann über die Straße dürfen, wenn die Straße frei ist. Wie handhabt das Österreich? Wie sieht das rechtlich aus?
Rechtliche Vorgaben
In Österreich regelt § 80 der Straßenverkehrsordnung den Viehtrieb. Die wichtigsten Punkte dazu:
- „Das Führen von Zugoder Reittieren in Koppeln von mehr als drei Tieren durch eine Person ist verboten. Bei Stieren sind besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Bei größeren Viehtrieben sind Gruppen zu bilden und zwischen den einzelnen Gruppen größere Abstände einzuhalten.
- Das Vieh muss auf der Straße so getrieben oder geführt werden, dass der übrige Verkehr dadurch möglichst wenig behindert wird. Das Vieh muss auf der rechten Fahrbahnseite getrieben und von einer angemessenen Zahl Treiber begleitet werden.
- Bei kurzzeitig auf der Straße haltenden Tieren haben die Treiber Vorsorge zu treffen, dass übrige Straßenbenützer nicht behindert oder gefährdet werden.
- Bei Dämmerung und Dunkelheit, starkem Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, muss der Viehtrieb – sofern die sonstige Beleuchtung nicht ausreicht – an seinem Anfang mit einer nach vorne weiß und an seinem Ende mit einer nach hinten rot leuchtenden Lampe gesichert werden. Beim Treiben oder Führen von einzelnen Tieren genügt eine hell leuchtende Lampe.“
Die Deutsche Straßenverkehrsordnung präzisiert in einigen Punkten noch Folgendes:
„Das ausreichende Vorhandensein von Viehtreibern. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat hierzu beispielsweise entschieden, dass für eine Herde von zehn bis zwölf Kühen mindestens zwei Hirten erforderlich sind.
Das komplette Absperren der Straße ist grundsätzlich nur den Straßenverkehrsbehörden und der Polizei gestattet. Sperrt also etwa eine Privatperson eine öffentliche Straße eigenmächtig ab, selbst wenn das unter einem Schutzaspekt erfolgt, stellt das einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr dar, der sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird.“ (Mehr dazu lesen Sie auf Seite 22).
Zu den Radfahrern sei noch angemerkt: In Österreich sind sie im sogenannten „Betretungs“-Recht des Waldes nicht eingeschlossen und auf Privatwegen außerhalb des Waldes ohne Servitut (Wegbenützungsberechtigung) steht ihnen überhaupt keine Fahrberechtigung zu.
Auf Privatgrund außerhalb des Waldes können sie als Grundeigentümer analog zum Verkehrszeichen „Fahrverbot“ betreffend öffentliche Straßen, eine gleichartige Verbotstafel aufstellen – zusätzlich zur nur hinweisenden Viehtriebstafel. Allerdings ist das bei einer Missachtung keine Verkehrsübertretung, sondern es müsste mit ziviler Unterlassungsklage – in Österreich auch Besitzstörungsklage genannt – gegen den unbefugten Benützer vorgegangen werden.
Sie wollen uns Ihre Meinung zum Thema sagen? Schreiben Sie uns:
hans.meister@landwirt-media.com, Tel.: 0043 316/821636-167, Fax: DW 151
Kommentare