Bauernsprecher Hans MeisterWegzufahrt zu privaten Grundstücken

Wegzufahrt zu privaten Grundstücken

Jeder will eine sichere Straße oder einen gut ausgebauten Weg, um bei jeder Witterung nach Hause zu kommen oder seine Grundstücke zu erreichen. Gerade am Land und in der Landwirtschaft ist man auf gute und funktionierende Wegverbindungen angewiesen. Ein Leser schreibt mir dazu: „Über die Benützung und Instandhaltung vom öffentlichen Gut, welches als Weg für die Grundstückseigentümer und Benützer dient, wird wenig geschrieben. Wer hat sich an der Wegerhaltung zu beteiligen? Was sind die rechtlichen Grundlagen?“ Bei der gestellten Frage gibt es nicht nur eine Antwort, vielmehr muss zwischen den verschiedenen Wege- und Straßengattungen einerseits und deren Benützungszweck beziehungsweise Erhaltungskosten andererseits wie folgt unterschieden werden:

Öffentliche Straßen

Gemeinde-, Landes- und Bundesstraßen können von jedermann ohne Straßenerhaltungsbeitragskosten benützt werden. Ausnahmen sind Autobahnen, und oft wird auch für bestimmte Bergstrecken und Tunnels Maut verrechnet. Auch für Gemeindestraßen gibt es in manchen Bundesländern verschieden gestaltete Beitragspflichten, wenn die Straße zum Beispiel zum Vorteil bestimmter Benützer aufwändiger gebaut wird oder die Straße dauernd oder vorübergehend in größerem Maße in Anspruch genommen und abgenützt wird, wie bei Steinbruch oder Schottertransporten.

Öffentliche Interessentenwege, Genossenschafts-, Verbindungswege

Je nach Bundesland werden Straßen und Wege in den jeweiligen Straßengesetzen meist verschieden benannt und geregelt. Das sind meist Straßen für den öffentlichen Verkehr, die aber in erster Linie und überwiegend nur den Eigentümern, Besitzern, Anrainern und Bewohnern eines bestimmten Gebietes, und somit einer beschränkten Anzahl von Benützern dienen. Diese haben dann entsprechend den jeweiligen Landesgesetzen die Kosten für die Straßenherstellung und -erhaltung zu tragen. Die Gemeinde hat einen Beitrag zu leisten. Über die Höhe der Beitragsleistung, gegebenenfalls auch als Naturalleistung, entscheidet die Gemeinde, wenn keine einvernehmliche Lösung erzielt werden kann. Außerdem sind die Bestimmungen betreffend „Öffentliche Interessentenwege“, oder ähnlich genannt, in den Straßengesetzen der einzelnen Bundesländer teils ähnlich, teils abweichend geregelt.

Privates Gut – Servitutsweg

Der Paragraf 483 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) besagt: Der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der Sache (hier: Weg), welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist, muss in der Regel von dem Berechtigten getragen werden. Wenn aber der Weg auch von dem Verpflichteten Grundstückeigentümer benützet wird, so muss er verhältnismäßig zu dem Aufwand beitragen.

Zusammengefasst

Es zahlt also nicht in jedem Fall jeder, der auf einer Straße, welcher rechtlichen Art auch immer, fährt, sondern es ist entscheidend welche Art von Straße oder welche Art von Weg benützt wird. Bei öffentlichen Straßen zahlt man nur bei bestimmten dort genannten Ausnahmen. Bei öffentlichen Interessentenwegen sind entweder die vollen Kosten oder ein entsprechender Beitrag, je nach Gesetzeslage im jeweiligen Bundesland, zu berappen. Benützer von Servitutswegen haben für die vollen Errichtungs- als auch für die Erhaltungskosten, je nach Anteil der Benützung, aufzukommen

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hans.meister@landwirt-media.com, Tel.: 0043 316/821636-167, Fax: DW 151

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