Österreichs größte Molkerei, die Berglandmilch, schickte an ihre Milchbauern folgendes Schreiben:
„Regelung für die regelmäßige und gleichmäßge Anlieferung bei Direktvermarktung Die im § 1 des Milchliefervertrages erwähnte D-Quote existiert durch den Entfall des Quotensystems mit 1. April 2015 nicht mehr.
Direktvermarktung beschränkt sich auf Milch, die der Lieferant am eigenen landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt und dort behandelt, bearbeitet oder verarbeitet.
- Regelund gleichmäßige Anlieferung liegt vor, wenn an mehr als der Hälfte der Abholtage jenes Zeitraumes eines Milchwirtschaftsjahres (= Kalenderjahr), in dem auf dem landwirtschaftlichen Betrieb des Lieferanten gemolken wird, Milch an den Abnehmer geliefert wird. Dabei gelten Anlieferungen, die unter einem Drittel der Höchstanlieferung im jeweiligen Monat liegen, nicht als gleichmäßige Lieferung und somit nicht als Anlieferung im Sinne dieser Regelung.
- Ist bei Vorliegen von Direktvermarktung diese regelund gleichmäßige Milchlieferung an den Abnehmer nicht gegeben, wird von der in einem Milchwirtschaftsjahr an den Abnehmer angelieferten Milchmenge eine Bereitstellungsgebühr von 5 Cent/kg zuzüglich Umsatzsteuer einbehalten. Die Höhe der Bereitstellungsgebühr kann durch einen Vorstandsbeschluss geändert werden.
- Die Bereitstellungsgebühr wird jeweils mit dem Dezembermilchgeld berechnet und einbehalten. Fällt in einem Milchwirtschaftsjahr eine Bereitstellungsgebühr beim jeweiligen Lieferanten an, so wird wohl monatlich vorläufig einbehalten, wiederum mit dem Dezembermilchgeld abgerechnet und mit den monatlichen Vorauszahlungen saldiert.
- Lieferanten mit einer Jahresanlieferung unter. 20.000 kg, sowie Almen und Asten, sind von der in den Punkten a) bis c) festgelegten Regelung ausgenommen.
- Die unter a) bis d) festgelegten Regelungen finden ab. 1. Jänner 2016 Anwendung.“
Stellungnahme Berglandmilch
Der Generaldirektor der Berglandmilch, Herr Josef Braunshofer, sieht das anders:
„Es lag dem Vorstand der Berglandmilch fern, bäuerliche Direktvermarkter damit wirtschaftlich ins Abseits zu stellen. Wir haben das Anlieferverhalten vieler bestehender bäuerlicher Direktvermarkter bewertet. Diese müssen mit keinerlei Abzügen rechnen. Wir haben ganz bewusst kleine Direktvermarkter und auch beispielsweise Almen zur Gänze von dieser Regelung ausgenommen. Als wir die neue Lieferordnung ausgesendet haben, wären ca. 15 Milchbauern von 13.000 betroffen gewesen. Alle anderen Direktvermarkter sind davon in keinster Weise betroffen!
Eine Genossenschaft ist auch eine Solidargemeinschaft. Wir meinen, dass wir mit dieser Regelung symbolisch diesem Gedanken ein wenig Rechnung tragen, wenn wir unsere Direktvermarkter um eine zumindest gewisse Regelmäßigkeit bei der Anlieferung ersuchen. Direktvermarktung ab Hof ist natürlich auch in Zukunft möglich, es ist gerade bei Schulmilchlieferanten auch eine gute allgemeine Milchwerbung. Die Lieferung an einen zusätzlichen zweiten Abnehmer ist auch in Zukunft, so wie auch schon bisher, nicht möglich.“
Also, an wen richtet sich jetzt die neue Lieferordnung?
Dass die Berglandmolkerei wegen nur 15 betroffener Milchbauern einen derartigen Aufwand betreibt, ist nur schwer glaubhaft.
Vor allem der Punkt a in der neuen Regelung verwirrt mehr als er erklärt.
Hier wird wohl statt eines Weihnachtssaluts ein Schuss vor den Bug der Direktvermarkter gesetzt, um das eigene Molkereirevier klar abzugrenzen.
Frohe Weihnachten!
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