Bio5 Fragen zu Kooperationen

5 Fragen zu Kooperationen

Kooperationspartner teilen Betriebsmittel, Risiken und – das Wichtigste – den Erfolg miteinander.
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1. Welche Vorteile haben Kooperationen?

Wenn Betriebe sich zusammentun, kann jeder seine Stärken nutzen und muss sich nicht mit Dingen belasten, die ihm erstens nicht liegen und zweitens unnötig viel Zeit und Geld rauben. Beispiel: Eine Bauernfamilie liefert ihre Milch an einen Betrieb, der sie zu Joghurt und Käse verarbeitet. Ein dritter Partner beweist Verkaufstalent, daher übernimmt er das Marketing der Produkte. So steigern die Kooperationspartner ihre Wertschöpfung und schaffen sich zudem Erleichterung im Arbeitsalltag und somit mehr Lebensqualität. Durch eine Kooperation und die damit einhergehende Spezialisierung auf einen Betriebszweig ist vielen Familien schon eine Rückkehr in den Vollerwerb gelungen. Auch hinsichtlich teurer Investitionen können Betriebe von einer Gemeinschaft profitieren. Z.B. indem sie teure Maschinen, Lagerhallen oder Verarbeitungsräume gemeinsam nutzen – in Zeiten hoher Kreditzinsen eine risikoärmere Option als Fremdkapital zu investieren. In der Gemeinschaft werden Risiken gemeinsam getragen. Bei Herausforderungen steht man nicht alleine da, sondern hilft sich gegenseitig – weil es zusammen leichter geht.

Wenn Bauern zusammenarbeiten

Investitionskosten teilen, gemeinsam Produkte vermarkten oder die Arbeitsbelastung senken: Es gibt gute Gründe für Landwirte, eine Kooperation einzugehen. Wir geben Tipps wie Sie eine Kooperation angehen und langfristig harmonisch zusammenarbeiten können. Außerdem haben wir vier Beispiele aus der Praxis besucht.

2. Welche Nachteile hat eine Kooperation?

Wie innerhalb der Familie, gilt auch bei Kooperationen: Wer Maschinen, Geräte oder Gebäude gemeinsam nutzt, muss in seiner Arbeitsplanung flexibel bleiben und auch mal zurückstecken. Zudem hat nicht jeder der Kooperationspartner dieselben Ansprüche. Klingt trivial, kann aber für Unstimmigkeiten sorgen: Einer achtet penibel darauf, den Gemeinschaftstraktor sauber zu halten, der andere nimmt es nicht so genau. Ältere Partner stören sich daran, dass die Jungen die Technik „ausreizen“ und bei der Nutzung zu wenig Acht geben. Gerade Arbeitsspitzen bieten Streitpotenzial über die gewünschten Einsatzzeiten dringend benötigter Maschinen. Bei Vermarktungswegen und Warenpräsentation muss die Meinung aller involvierten Partner zählen. Auch das Thema Neid spielt in der Landwirtschaft oft eine Rolle – wer anderen keinen Erfolg gönnt, eignet sich nicht für eine Kooperation.

Ein schriftlicher Vertrag zwischen Kooperationspartnern ist nicht zwingend notwendig. Um Konflikten vorzubeugen, sollten die Eckpfeiler und Ziele der Zusammenarbeit dennoch besser vorab definiert werden.
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3. Was ist hinsichtlich der Hofnachfolge zu bedenken?

Wenn sich Kooperationspartner für die Wahl einer bestimmten Rechtsform entscheiden, sollten sie sich auch mit einem anstehenden Generationenwechsel auf ihren Mitgliedsbetrieben beschäftigen. Ist absehbar, dass zukünftige Hoferben auf einen anderen Betriebszweig umstellen oder den Hof verpachten werden? Möchten die Hofübernehmer die Kooperation überhaupt weiterführen? Zudem gibt die Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG) zu bedenken, dass gerade bei stark personalisierten Rechtsformen nicht ohne Weiteres eine Gesellschaft auf einen Nachfolger übertragen werden kann, sondern nur einzelne Vertragsverhältnisse. Am einfachsten wären hier die Gesellschaftsformen wie GmbH und GmbH & Co. KG zu behandeln.

4. Welche Rechtsform ist die Richtige?

Je nachdem in welchem Bereich und in welchem Umfang Landwirte miteinander kooperieren, macht es Sinn, sich eine Gesellschaftsform auszusuchen. Wir beschreiben kurz die drei einfacheren Varianten:

Maschinengemeinschaften sind die am weitesten verbreitete Kooperationsform unter Bauernfamilien.
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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR/GbR)

…kommt im landwirtschaftlichen Bereich am häufigsten vor. Sie ist sehr einfach und kostengünstig. Nicht zuletzt würde sogar ein mündlicher Gesellschaftsvertrag reichen, wenngleich eine schriftliche Vereinbarung empfehlenswert wäre. Die GbR ist keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern alle Gesellschafter treten separat auf und haften auch persönlich mit ihrem persönlichen Vermögen. Es gibt keinen Firmenbucheintrag. Gewinn und Verlust werden je nach Vereinbarung verteilt. Die GesbR kann jederzeit durch den Austritt eines Gesellschafters oder durch gemeinsame Vereinbarung der Gesellschafter aufgelöst werden.

Die offene Gesellschaft (OG)

…wird schon etwas komplexer. Die Gesellschafter haften aber auch hier mit ihrem Privatvermögen. Mit dem großen Unterschied, dass die OG eine eigene juristische Person darstellt und ins Firmenbuch eingetragen wird. Damit gehen Rechte einher. So kann eine OG Verträge abschließen, Eigentum erwerben und Kredite beantragen. Auf der anderen Seite ist die OG verpflichtet, Informationen wie den Jahresabschluss offenzulegen.

Sowohl die GbR als auch die OG eignen sich besonders für kleinere Kooperationen oder Projekte, bei denen die Beteiligten zusammenarbeiten möchten, ohne sich mit komplexen rechtlichen Formalitäten auseinandersetzen zu müssen. Dennoch ist es ratsam, klare schriftliche Vereinbarungen zu treffen, um die Rechte, Pflichten und Erwartungen der Gesellschafter zu definieren und mögliche Konflikte zu minimieren.

Die Kommanditgesellschaft (KG)

…besteht im Wesentlichen aus zwei Arten von Gesellschaftern. Der erste ist der Komplementär. Er leitet die Gesellschaft und haftet gleichzeitig persönlich und uneingeschränkt für die Schulden und Verbindlichkeiten der Kooperation. Er vertritt die KG auch nach außen. Die zweiten sind die Kommanditisten. Sie beteiligen sich lediglich mit der Einlage (Geld, Fläche, bauliche Anlagen,…). Sie haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage und haben in der Regel aber auch kein Mitspracherecht. Die KG ist keine eigenständige steuerliche Einheit. Die Gewinne und Verluste der Gesellschaft werden auf die Gesellschafter verteilt und in ihren persönlichen Steuererklärungen berücksichtigt. Die KG wird auch im Firmenbuch eingetragen. Die KG bietet Investoren die Möglichkeit, in eine Kooperation einzusteigen, ohne sich umfassend in die Geschäftsführung einzubringen oder eine unbeschränkte Haftung zu übernehmen. Gleichzeitig ermöglicht sie einem Komplementär, die Geschäftsführung zu übernehmen und das Unternehmen aktiv zu leiten.

Zusätzlich gäbe es auch noch die Möglichkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GesmbH/GmbH) oder eine Genossenschaft zu gründen. Beide Formen sind allgemein sehr komplex. Wir gehen daher nicht explizit darauf ein.

5. Was sollte in einem Gesellschaftsvertrag drinnen stehen?

Nicht jede Rechtsform benötigt einen schriftlichen Vertrag. Empfohlen wird es aber allemal. Grundsätzlich sollte ein Gesellschaftsvertrag sorgfältig ausgearbeitet werden, um die Interessen aller Gesellschafter angemessen zu berücksichtigen und potenzielle Konflikte zu minimieren. Dabei wird allgemein empfohlen, sich vorab rechtlich beraten zu lassen. So wird sichergestellt, dass der Vertrag den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und die spezifischen Bedürfnisse der Gesellschaft abdeckt:

  • klare Beschreibung des Geschäftszwecks
  • Angabe der Identität der Gesellschafter
  • Höhe der finanziellen Einlagen oder Sachwerte
  • Regelungen zur Aufteilung der Gewinne und Verluste
  • Zuständigkeiten und Befugnisse der einzelnen Gesellschafter
  • die Art und Weise, wie Entscheidungen getroffen werden
  • Bedingungen und Verfahren für den Eintritt neuer oder den Austritt bestehender Gesellschafter
  • Bedingungen für die Auflösung der Gesellschaft
  • Regelung bei Todesfällen
  • Mechanismen zur Lösung von Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern
  • Regelungen für den Fall, dass die Gesellschaft aufgelöst wird
  • mögliche Geheimhaltungsklauseln

 

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