KommentarProbleme nach dem Kauf

Probleme nach dem Kauf

In der Redaktion vom LANDWIRT Bauernanwalt häuften sich zuletzt Leseranfragen zu Problemen bei und nach Käufen landwirtschaftlicher Maschinen und Geräten.

Angesichts der hohen Kosten – z. B. für einen neuen Traktor – ist klar, dass die finanziellen und wirtschaftlichen Auswirkungen defekter Geräte massiv sein können. Die Gespräche mit den anfragenden Landwirten zeigen aber auch ungenaue oder falsche Vorstellungen der eigenen Käuferrechte und Käuferpflichten. Denn: Wenn der Ärger und die Unzufriedenheit mit einem gekauften und gelieferten Gerät auch nachvollziehbar sind, gibt es doch rechtliche Vorgaben, wie bei Reklamationen vorzugehen ist.

Bei Kaufverträgen kommt es meist auf das Kleingedruckte und auch auf allfällige Ausschlüsse an.
Quelle: agrarfoto.com

Daher wollen wir kurz die wichtigsten Eckpunkte rund um landwirtschaftliche Maschinen- und Gerätekäufe überblicksmäßig beleuchten.

Verkäuferhaftung

Generell gesehen hat ein Verkäufer für seine verkaufte Ware geradezustehen – insbesondere, dass diese vertragskonform ausgestattet ist und die damit einhergehenden Eigenschaften hat sowie die entsprechenden Anforderungen in der Praxis dann auch erfüllt. Tritt ein Fehler oder Mangel auf, hat man unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten. So gibt es den Anspruch auf Verbesserung, einen Austausch oder die Rückabwicklung des Kaufvertrages samt Rückgabe der gelieferten Ware.

Dabei ist nicht unerheblich, dass ein Landwirt als Unternehmer gilt und ein Maschinengeschäft sohin als Vertrag zwischen zwei Kaufleuten zu bewerten ist. Ein Landwirt kann aber auch als Konsument gelten – wie etwa beim Kauf einer Kaffeemaschine für den privaten Haushalt.

Gewährleistungsfrage

Die sogenannte Gewährleistung beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen drei Jahre. Mit Übergabe des Geräts beginnt die Frist zu laufen. Hier lohnt ein Blick auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers/Händlers. Wird während dieser Frist ein Mangel durch den Verkäufer nicht behoben bzw. ausdrücklich anerkannt, kann sich der Käufer den Gewährleistungsanspruch durch gerichtliche Klage sichern.

Mängelrüge

Bei Neugeräten geht man davon aus, dass dieses vollständig, unbeschädigt und voll funktionstüchtig ist. Trotzdem empfiehlt es sich, die Kaufware bei Übergabe zu prüfen. Zeigen sich Mängel, sollten diese rasch und auch schriftlich mitgeteilt werden, ansonsten droht der Verlust des Gewährleistungsanspruchs.

Dies gilt auch bei gebrauchten Maschinen, wo ebenfalls eine Mängelfreiheit angenommen wird. Allerdings können Haftungsausschlüsse („wie gesehen und getestet/Probe gefahren“) bei Geschäften zwischen Unternehmern und von privat zu privat vereinbart werden. Trotz eines allfällig vereinbarten Gewährleistungsausschlusses besteht weiter die Haftung für versteckte Mängel.

Garantien

Viele Firmen werben mit freiwilligen Garantieversprechen. Diese sind vertragliche Zusatzversprechen des Herstellers gegenüber dem Käufer über die gesetzliche Gewährleistung hinaus. Allfällige Unklarheiten, wieweit solche Garantien im Einzelfall wirklich gehen, sollte ein Käufer vor dem Kauf abklären.

Keine Mangelbehebung

Wird bei einem monierten Mangel dieser nur unzureichend abgestellt oder entspricht die gekaufte Maschine trotz Reparaturversuchen nicht dem Kaufvertrag, kann eine Wandlung des Vertrages angestrebt werden. Die Wandlung setzt voraus, dass der Mangel nicht geringfügig ist.

Die Gerichte haben mehrfach geurteilt, dass ein Käufer schon bei Misslingen des ersten Verbesserungsversuchs den Rechtsbehelf der Wandlung oder eine Preisminderung in Anspruch nehmen kann. Wandlungen machen die Firmen selten freiwillig bzw. wollen sie meist eine Aufzahlung dafür. Hilfe bieten hier u.a. Rechtschutzversicherungen (Anm.: sofern darin der Baustein „Vertragsrecht“ mit in Deckung steht).

 

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