KommentarRechtliche Handhabe gegen Tierschützerbesuche

Rechtliche Handhabe gegen Tierschützerbesuche

Ställe und Stallgebäude gelten als Betriebsgelände und stehen nicht unter dem besonderen Schutz des Privatbereiches wie etwa ein privates Wohnhaus. Nach geltender österreichischer Rechtslage ist das Betreten eines nicht verschlossenen Stalls keine Straftat. Unbefugtes Eindringen in Stallgebäude kann aber sehr wohl strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Strafrecht

Wegen folgender strafrechtlicher Tatbestände können geschädigte Stall- bzw. Tierbesitzer rechtlich vorgehen:

  • Sachbeschädigung: Dieser Straftatbestand liegt vor, wenn jemand fremde Sachen zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht. Gibt es durch unbefugtes Eindringen in einen unversperrten Stall keine Schäden, liegt keine Sachbeschädigung vor.
  • Diebstahl/Einbruch: Der Tatbestand des Diebstahls ist erfüllt, wenn die Eindringlinge eine bewegliche Sache mit dem Vorsatz mitnehmen, sich oder einen Dritten damit unrechtmäßig zu bereichern. Ein Einbruchsdiebstahl ist gegeben, wenn sich der Dieb gewaltsam Zutritt in das Gebäude verschafft, einsteigt oder mittels eines nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssels bzw mittels eines Werkzeugs Zutritt erlangt.
  • Dauernde Sachentziehung: Eine solche ist gegeben, wenn jemand einen anderen dadurch schädigt, dass er eine fremde bewegliche Sache (z.B. Ferkel) aus dessen Gewahrsam dauernd entzieht, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen.
  • Verleumdung: Wer einen anderen der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, indem er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung verdächtigt, und weiß, dass diese Verdächtigung falsch ist, kann bis fünf Jahre Haft ausfassen.
  • Üble Nachrede (Privatanklagedelikt): Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung bezichtigt oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen, begeht üble Nachrede. Ebenso zu bestrafen ist, wer die Tat in einem Druckwerk, im TV oder Radio oder auf eine andere Weise (z.B. Facebook, Internet) begeht, wodurch üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird. Allerdings ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn sich die Behauptung als wahr erweist oder Umstände vorlagen, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.
  • Kreditschädigung (Privatanklagedelikt): Wer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen schädigt oder gefährdet, kann auf Antrag des Geschädigten ebenfalls gerichtlich verfolgt werden.

Verwaltungsstrafrecht

In manchen Bundesländern gibt es nach den dortigen Landesgesetzen eine gewisse Handhabe gegen ungebetene Besuche. So kann in Oberösterreich gemäß § 13 des dortigen Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes ein unbefugtes Betreten, Verunreinigen oder Beschädigen eines Nutztierstalles mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro bestraft werden. Ähnlich das Feldschutzgesetz in Niederösterreich: Dort ist dafür eine Geldstrafe bis zu 1.500 Euro durch die Verwaltungsbehörde möglich.
Zudem bietet auch das Bundestierschutzgesetz verwaltungsstrafrechtliche Anknüpfungspunkte – etwa gemäß § 15 der Schweinegesundheitsverordnung. So drohen demjenigen, der speziell ausgeschilderte Stallbetretungsverbote missachtet, Verwaltungsstrafen bis zu 4.360 Euro.

Eine Besitzstörungsklage gegen ungebetene Besucher ist beim Bezirksgericht einzubringen. Privatklagen und Strafrechtsprozesse werden hingegen von den Landesgerichten abgeführt.
Quelle: pixabay.com

 

Zivilrecht

Rechtliche Möglichkeiten eines geschädigten Bauern vor den Zivilgerichten:

  • Besitzstörung: Eine beim Bezirksgericht zu erhebende Besitzstörungsklage zielt auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes und auf Untersagung künftiger Eingriffe. Die Klage muss innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntwerden von Störung und Störer eingebracht werden. Sollte dem klagenden Tierhalter nicht Recht gegeben werden, muss er die Kosten des Verfahrens (auch jene des Gegners) tragen.
  • Eigentumsfreiheitsklage: Mit dieser Klage wird die Unterlassung weiterer Störungen und die Wiederherstellung des Zustandes vor der Störung begehrt. Hierfür gibt es keine Verjährungsfrist.
  • Schadenersatz: Schadenersatzansprüche können nicht im Besitzstörungsverfahren oder mittels Eigentumsfreiheitsklage begehrt werden. Dafür braucht es eine eigene Zivilrechtsklage. Dabei sind Schaden und Verschulden des Täters zu beweisen. Es gilt eine dreijährige Verjährungsfrist.
  • Rufschädigung nach dem ABGB: Wenn jemandem durch eine Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder ein entgangener Gewinn verursacht wurde, kann er hierfür Ersatz fordern. Dies gilt auch dann, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste. Diesbezüglich kann der Betroffene auch Widerruf und Veröffentlichung desselben verlangen.

Täterpersonalien nötig

Im Anlassfall gilt es, rasch zu handeln. Rat und Unterstützung bieten die Landwirtschaftskammern und die Erzeugerverbände. Zudem sollte der Landwirt alles dokumentieren und allenfalls seine Versicherungen informieren. Um den oder die Täter entsprechend rechtlich zu belangen, bedarf es der Kenntnis deren Identität. Daher haben manche Landwirte bereits Videokameras installiert (siehe dazu den Absatz „Vorsichtsmaßnahmen“ im Bauernanwalt 6/2023).

Während Anzeigen bei der Polizei und den Verwaltungsbehörden ohne Kostenrisiko für den Anzeiger sind, schaut es im Zivilrecht anders aus: Werden eingebrachte Klagen verloren, müssen auch die Prozesskosten des jeweiligen Gegners übernommen werden.

 

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