RindRinderhaltungViehtrieb rechtlich betrachtet

Viehtrieb rechtlich betrachtet

Von Hans MEISTER, Lena ADLHOCH und Karin Ch. TAFERNER, LANDWIRT Redakteure

In Deutschland gilt Rechtsverkehr – auch für das Treiben von Vieh nach § 28 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) – dafür gelten sinngemäß dieselben Verkehrsregeln und Anordnungen, die auch für das Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr gelten. Das bedeutet z. B., dass Vieh grundsätzlich auf der rechten von zwei Fahrbahnen zu treiben ist (§ 2 Abs. 1 StVO).

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