Von Hans MEISTER, Lena ADLHOCH und Karin Ch. TAFERNER, LANDWIRT Redakteure
In Deutschland gilt Rechtsverkehr – auch für das Treiben von Vieh nach § 28 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) – dafür gelten sinngemäß dieselben Verkehrsregeln und Anordnungen, die auch für das Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr gelten. Das bedeutet z. B., dass Vieh grundsätzlich auf der rechten von zwei Fahrbahnen zu treiben ist (§ 2 Abs. 1 StVO).
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