Von DI Mag. Peter HERBST, Jurist, Villach
Das Forstgesetz kennt eine ganze Reihe möglicher Sperrgründe (§ 33 Abs. 2). Beschränkungen der Benützung des Waldes zu Erholungszwecken können behördlich verfügt werden, sich direkt aus dem Gesetz ergeben oder vom Wald eigentümer festgelegt werden.
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LANDWIRT AT 02/2014
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