Ein österreichischer Landwirt wollte eines seiner Grundstücke einfrieden. Um sicherzugehen, welche Auflagen er dabei zu erfüllen hat, wandte er sich an die Bauernanwalt-Redaktion. Wir haben mit Experten und Juristen darüber gespochen. Tatsächlich gibt es auf diese Frage keine für jeden Fall befriedigende Auskunft.
Bestimmte Basisvorgaben
Egal, aus welchen Gründen sich ein Besitzer eines Grundstückes für oder gegen einen Zaun entscheidet: Das Einfrieden eines Grundstücks bleibt ihm überlassen. Gewisse gesetzliche Regelungen sind jedoch aus Rücksicht auf die Nachbarschaft schon im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) festgeschrieben. So besagt der § 858: „Es ist (…) jeder Eigentümer verbunden, auf der rechten Seite seines Haupteinganges für die nöthige Einschließung seines Raumes, und für die Abtheilung von dem fremden Raume zu sorgen.“
Dies gilt vor allem im bebauten Gebiet, also im Ortsgebiet. Der Haupteingang ist auch nicht wörtlich zu verstehen. Keine gesetzliche Pflicht gibt es dort, wo etwa die Haupteingänge von benachbarten Grundstücken an verschiedenen Straßenfronten liegen. Auch bezüglich der hinteren Grenzzäune enthält das Gesetz keine ausdrückliche Regelung. Hier kommt es daher weitgehend auf das Einvernehmen der Nachbarn an.
Erhaltungsfrage: Grundsätzlich steht ein Zaun oder eine Mauer im Eigentum derjenigen Person, auf deren Grundstück sich diese Einfriedung befindet. Der Eigentümer trägt die Erhaltungskosten. Er ist aber nicht dazu verpflichtet, seine Einfriedung zu reparieren oder auszubessern – außer für den Fall, dass dem Nachbarn ein Schaden droht oder die örtlichen Bauvorschriften solch eine Reparaturverpflichtung vorsehen. Davon unabhängig trifft bei einer Haltung von (Nutz-)Tieren deren Besitzer die Tierhalterhaftung, wodurch ein (eigener) Zaun meist doch zwingend instandgehalten werden sollte.
Zaun auf der Grenze: Befindet sich ein Zaun von alters her direkt auf der Grundstücksgrenze oder wird dies bei Neuerrichtung vereinbart, steht er im Miteigentum beider Nachbarn. Das Benutzungsrecht geht jeweils bis zur Hälfte der Dicke des Zauns. Sämtliche den Zaun betreffenden Entscheidungen sind von den Nachbarn im Konsens zu treffen. Auch müssen allfällige Kosten für Instandhaltung oder Reparatur beide anteilig tragen.
Hecken, Sträucher, Bäume
Dienen Hecken oder Pflanzen als Einfriedung, ist ein direktes Pflanzen an, nicht jedoch auf der Grundgrenze erlaubt. Prinzipiell ist bundesgesetzlich ein bestimmter Abstand nicht vorgesehen. Unter Rücksichtnahme auf den Nachbarn bzw. dessen Rechte ist ein ausreichender Abstand empfehlenswert. Außerdem können die Bundesländer bestimmte Abstandsflächen zum Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen landesgesetzlich festlegen: Während es in Oberösterreich keine Mindestabstände für pflanzliche Einfriedungen gibt, schaut es im Burgenland anders aus. Dort muss bei Grünflächen ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden. Je nach Art und Höhe der Pflanze oder des Obstbaumes erhöht sich die Abstandspflicht zur nachbarlichen Grundgrenze auf bis zu fünf Meter.
In Niederösterreich gibt es für Neuauspflanzungen ebenfalls Abstandsvorgaben. Ausnahmen gibt es für Schutzpflanzungen bei Abhängen oder gegenüber Grundflächen, die dem Forstrecht unterliegen bzw. auf denen eine Kulturumwandlung erfolgt ist.
In der Steiermark besteht bei Gewächsen bis zwei Meter Höhe ein Mindestabstand von einem halben Meter. Dies gilt nicht für Acker- und Spezialkulturen, bei Böschungsabsicherungen oder Einzelbäumen.
Entlang von Straßen
Abstandsregeln bestehen allerdings auch zu öffentlichen Straßen hin. So dürfen z. B. in Oberösterreich Bäume und Sträucher neben Landes- und Gemeindestraßen im Ortsgebiet nur in einem Meter Abstand angepflanzt werden. Außerhalb des Ortsgebietes vergrößert sich der Mindestabstand zur Straße auf drei Meter. Abstandsunter-schreitungungen kann die Straßenverwaltung allerdings erlauben. Ebenso muss diese einer Pflanzung von lebenden Hecken und Zäunen innerhalb eines Abstandes von acht Metern zustimmen. Dies geht auch nur, wenn der örtliche Bebauungsplan nicht anderes vorgibt. Für Bundesstraßen, Bundesschnellstraßen und Autobahnen gibt es gesonderte Bestimmungen.
Bei Missachtung solcher Landesvorschriften kann die zuständige Behörde die Entfernung der Zäune oder Bepflanzungen verordnen. Die Ausästung oder Entfernung von Bäumen, Sträuchern und Hecken kann behördlich auch aus Verkehrssicherheitsgründen aufgetragen werden.
Das Einvernehmen suchen
Bei Errichtung von Zäunen ist es ratsam, sich vorab über den genauen Grenzverlauf zu erkundigen. Ebenso, ob es seitens der Gemeinde oder des Landes spezielle Vorgaben, Antrags- und Meldeverpflichtungen gibt. Etwa nach dem Baurecht. Bestehende Servitutsrechte entlang der Grundgrenze dürfen nicht beeinträchtigt werden. Sonsten drohen Besitzstörungsklagen.
Um etwaigen Streit zu vermeiden, ist es besser, sich vorab mit dem Nachbarn ins Einvernehmen zu setzen. Bei speziellen Fällen kann man auch Rat bei den Landwirtschaftskammen einholen.
Achtung: Erfolgt auf dem Streifen zwischen einem (neuerrichteten) Zaun und einer Straße keine GAP-förderrelevante Bewirtschaftung durch den Landwirt, muss er das Feldstückausmaß entsprechend korrigieren und dieReduktion der AMA melden.
Mit Material der Landwirtschaftskammern, des Rechtsinformationssystems des Bundes und von oesterreich.gv.at.
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