LandtechnikSeilwinden„Fahrradfahren ist nur mit Erlaubnis der Waldeigentümer gestattet“

„Fahrradfahren ist nur mit Erlaubnis der Waldeigentümer gestattet“

Ein Interview von Bernhard HENNING, LANDWIRT Redakteur

Welchen Zweck sollen aus Sicht des Gesetzgebers Forststraßen erfüllen?

Grundsätzlich dienen Forststraßen und andere Waldwege der Waldbewirtschaftung, insbesondere dem Holztransport. Gemäß dem allgemeinen Betretungsrecht des Waldes gelten diese nichtöffentlichen Wege als Straßen mit öffentlichem Verkehr, auf denen die Straßenverkehrsordnung einzuhalten ist. Fahrradfah - ren auf Forststraßen oder sonstigen Wald wegen überschreitet die zweckmäßige Nut zung und ist nur mit Erlaubnis der Waldeigentümer bzw. Forststraßenerhalter gestattet.

Warum ist im aktuellen Gesetzestext der Wald zwar zu Erholungszwecken nutzbar, aber keine generelle Öffnung der Forst - straßen enthalten?

Das Gesetz umfasst alle Funktionen des Waldes: Erholung, Schutz, Nutzen und Wohlfahrt. Dies hat sich bislang sehr gut bewährt – unsere gut erhaltenen Wälder bestätigen dies. Für die Grundeigentümer und alle im Wald arbeitenden Personen wäre eine generelle Öffnung der Forststraßen mit strafrechtlichen Verantwortlichkeiten verbunden und somit unzumutbar. Das Unfallund Konfliktrisiko der verschiedenen Waldbesucher würde sich vervielfachen. Der behördliche Verwaltungsund Kostenaufwand würde stark steigen. Nicht zuletzt sind auch Wildschäden zu beachten.

Kern der Diskussion ist, dass der Wald-Eigentümer hat, die ihn nachhaltig bewirtschaf - ten und davon ihr Einkommen bestreiten. Ihre Rechte gilt es zu bewahren. Rund 80 Prozent unseres Waldes befinden sich in Privateigentum, ein Großteil davon gehört landwirtschaftlichen Familienbetrieben.

Kommentare

Warenkorb

Der Warenkorb ist leer.
Gesamt: 0,00