RindRinderhaltungFrist für konventionelle Ohrmarken verlängert

Frist für konventionelle Ohrmarken verlängert

Wöchentlich aktualisierte Preise vom Schlachtrindermarkt
Quelle: Taferner

Analog zu den im 2. COVID-19 Gesetz enthaltenen Fristerstreckungen wird das in § 16 Abs. 5 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 mit 30. April 2020 festgelegte Fristende für den Einsatz konventioneller Ohrmarken gehemmt. Somit können die auf den Betrieben verfügbaren Restbestände von konventionellen Ohrmarken auch über den 30. April 2020 hinaus verwendet werden. Das teilte die AMA am 24. März 2020 mit.

Die AMA weist darauf hin, dass grundsätzlich nur noch elektronische Ohrmarkensets versendet werden. Davon ausgenommen sind jene Betriebe, welche mittels Formblatt „Antrag auf Ausnahme von der Belieferung mit elektronischen Rinder-Ohrmarkensets“ technische Probleme bei im Stall eingesetzten Systemen im Zusammenhang mit der elektronischen Rinderkennzeichnung gemeldet haben.

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