Von Reinhild JÄGER, LANDWIRT Redakteurin
Eine forstliche Bringungsgenossenschaft, eine öffentlich-rechtliche Wegegenossenschaft oder eine Weginteressentschaft. Allein was die rechtliche Grundlage betrifft, gibt es beim gemeinsamen Forststraßenbau mehrere Möglichkeiten. Harald Posch-Fahrenleitner, Rechtsreferent der Landwirtschaftskammer Steiermark, legte im Rahmen eines Seminars in der Forstlichen Ausbildungsstätte Pichl dar, wie sehr sich die verschiedenen Forststraßen rechtlich unterscheiden. „Genau in der Reihenfolge wird die gesetzliche Grundlage auf jeden Fall immer dünner“, erklärte der Rechtsexperte. Vorgaben zur Gründung, zur Satzung und zu vielen weiteren Rahmenbedingungen forstlicher Bringungsgenossenschaften enthält das Forstgesetz. Um sie zu gründen, bedarf es mindestens dreier Beteiligter. Die Forstbehörde hat eine Aufsichtspflicht wie auch Durchgriffsrechte. Sie kann beispielsweise für die Genossenschaft ausständige Geldbeiträge einzelner Mitglieder einfordern. Im Gegenzug dazu regeln die Belange einer Weginteressentschaft privatrechtliche Verträge. Gesetzliche Vorgaben die Satzung betreffend gibt es für diese Form der Wegegemeinschaft nicht. Voraussetzung für eine öffentlichrechtliche Wegegenossenschaft ist wie derum ein öffentlich-rechtlicher Interessentenweg. „Allein bei dem Wort öffentlich-rechtlich gehen die Emotionen schon sehr hoch“, so Posch-Fahrenleitner. Die Gemeinde kann theoretisch per Verordnung entscheiden, dass ein Privatweg ein öffentlich-rechtlicher Interessentenweg wird. In der Realität hat die Gemeinde aber nur selten Interesse, einen bestehenden Privatweg zu übernehmen, beruhigt der Fachmann.
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