Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zum Schutz des Wolfes in der Europäischen Union ein weiteres Urteil gefällt. Die Luxemburger Richter entschieden: Solange der Erhaltungszustand des Wolfes landesweit als ungünstig gilt, dürfen ihn Behörden auf regionaler Ebene nicht als jagdbare Art ausweisen. Selbst dann, wenn er in der betroffenen Region im Sinne der Flora-Fauna-Habitat-(FFH)-Richtlinie gar nicht mehr als streng geschützt eingestuft ist.
Ungünstiger Erhaltungszustand in ganz Spanien
Im aktuellen Fall ging es um die Frage, ob Behörden in der spanischen autonomen Gemeinschaft Kastilien und Léon nördlich des Flusses Duero die Jagd auf den Wolf erlauben dürfen. Die Wolfspopulationen dort sind seit Jahren stabil. Allerdings gilt der Erhaltungszustand des Wolfes in ganz Spanien als „ungünstig“. Das Obergericht Kastilien und León wollte daher von den Luxemburger Richtern wissen, ob die regionale Bejagung trotzdem mit der EU-Habitatrichtlinie vereinbar ist. Die Klärung dieser Frage durch den EuGH ist auch für Mitgliedstaaten wie Bulgarien, Finnland, Griechenland, die drei baltischen Länder sowie Polen und die Slowakei von Interesse. Dort gilt für den Wolf nämlich teilweise oder vollständig ein niedrigeres Schutzniveau der FFH-Richtlinie.
Nur Einschränkungen der Jagd erlaubt
Regionale Maßnahmen zur FFH-Richtlinie sind gemäß dem EuGH also nur dann zulässig, wenn diese Vorschriften die Jagd einschränken und nicht ausweiten. Entscheidungen über die Freigabe der Jagd müssen den Richtern zufolge begründet und auf Daten über die Überwachung des Erhaltungszustands der betreffenden Art gestützt werden. Diese Bewertungen müssten nicht nur auf verwaltungstechnischer, sondern auch auf Ebene der biogeografischen Region oder sogar grenzüberschreitend durchgeführt werden, heißt es im Urteil. Das strittige Regionalgesetz verstoße daher gegen die FFH-Richtlinie.
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