Bauernsprecher Hans MeisterAbfall und Bambus im Wald

Abfall und Bambus im Wald

Ein Nachbar mit Einfamilienhaus hat auf seinem Grundstück, an der Grenze zu unserem Wald, Bambus gepflanzt. Dieser Bambus hat sich nun dermaßen arg in unser Waldgrundstück ausgebreitet und wuchert, obwohl wir ihn immer wieder mit Motorsäge und Freischneider zurückzudrängen versuchen. Je mehr wir das tun, umso üppiger wuchert und breitet sich dieses Teufelszeug aus. Es ist nun schon undurchdringlich angewachsen. Auch wird vom betreffenden Nachbargrundstück sämtlicher Unrat, Grünschnitt und Gestrüpp in den Waldgraben und das Bachgerinne, trotz Verbotstafel und Mahnungen, geworfen. Was kann man dagegen machen? Am Anfang will ich einmal klar festhalten, dass das Gesetz vorsieht, dass die Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen haben. Tut das einer nicht, werden die gesetzlichen Regelungen Ausschlag gebend.

Bäume und Sträucher an der Grenze

Dem Grundeigentümer ist es grundsätzlich gestattet, auch an der Grenze Bäume und Sträucher zu pflanzen. Er wird durch Zuwachs Eigentümer jener Wurzeln und Äste, die sich in oder über fremdem Grund befinden. Der Nachbar ist nicht berechtigt, vom Eigentümer des Baumes oder Strauches die Unterlassung „des Wachsenlassens von Ästen“ zu begehren. Jeder Eigentümer kann jedoch die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines fremden Baumes oder einer anderen fremden Pflanze aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen. Dabei hat er aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. Die für die Entfernung der Wurzeln oder das Abschneiden der Äste notwendigen Kosten hat der beeinträchtigte Grundeigentümer zu tragen. Wenn durch die Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht, hat der Eigentümer des Baumes oder der Pflanze die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen. Wenn keine gütliche Einigung erzielbar ist, kann auf Unterlassung im Zivilrechtsweg geklagt und werden. Dessen ungeachtet können Sie als Nachbar zur Selbsthilfe greifen und den Überhang selbst entfernen. Bei einem bereits eingetretenen Schaden hat der Nachbar die Hälfte der Kosten zu tragen. Verweigert er das, bleibt wieder nur der Gerichtsweg offen oder der Verzicht.

Grünschnitt- und Gestrüpp Ablagerung

Derartige Handlungen sind eindeutig verboten. Sie können, vorausgesetzt Sie ertappen den oder die Täter, sowohl auf Unterlassung klagen als auch nach dem Forstgesetz gemäß § 16 Waldverwüstung Anzeige erstatten. Auch kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Generell gilt: „Wurde Abfall im Wald abgelagert oder weggeworfen, so hat die Behörde die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, festzustellen und ihr die Entfernung des Abfalls aus dem Wald aufzutragen. Lässt sich eine solche Person nicht feststellen, so hat die Behörde der Gemeinde, in deren örtlichem Bereich die Ablagerung des Abfalls im Wald erfolgt ist, die Entfernung des Abfalls auf deren Kosten aufzutragen. Wird die Person nachträglich festgestellt, so hat ihr die Behörde den Ersatz dieser Kosten vorzuschreiben.“

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hans.meister@landwirt-media.com, Tel.: 0043 664/14 13 684, Fax: 0043 316/821636-151

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