Direktvermarkter können aufatmen. Sie dürfen ihre Verkaufsstellen geöffnet haben. Zur Erinnerung: Als bäuerliche Direktvermarktung im Sinne der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung gilt der Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten. Weiters der Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Ver- und Bearbeitungsprodukten wie Milch, Eier, Käse, Fleisch etc.
Sekt, Wein und Saft dürfen ebenfalls direkt vom Hersteller vermarktet werden. Zur landwirtschaftlichen Produktion gehören übrigens auch Gartenbaubetriebe und Baumschulen.
Christbäume und Adventkränze
Der bäuerliche Direktvermarkter darf auch Christbäume, Adventkränze und Zweige von Nadelbäumen veräußern. Gleiches gilt für Gartenbaubetriebe.
Kostenlose Hilfe erlaubt – unter Hygieneauflagen
Unentgeltliche Mithilfe betriebsfremder Personen auf land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist erlaubt. Die Anzahl der mithelfenden Personen am Betrieb ist jedoch auf das erforderliche Ausmaß zu beschränken. Die geltenden Hygienevorschriften müssen weiterhin strengstens eingehalten werden. Alle aktuellen Informationen zur COVID-19-Notmaßnahmenverordnung sind laufend auf www.bmlrt.gv.at/coronavirus abrufbar. Auch die LK Österreich informiert unter www.lko.at regelmäßig über neue Bestimmungen in diesem Bereich.
Covid 19 wirbelt alles durcheinander: Besonders Schweinehalter spüren den Lockdown finanziell sehr stark. Die Preise sind am Boden. Auch die Landwirte, die mit Zuchtrinder-Exporten Geld verdienen, haben schwer zu kämpfen. Urlaub am Bauernhof-Betriebe dürfen keine Gäste mehr aufnehmen. Wieder ein Totalausfall. UaB-Betreiber können sich ab sofort finanzielle Hilfeleistungen sichern und so versuchen, den Monat November aufzufangen.
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