Bauernsprecher Hans MeisterDrohnen – Was dürfen sie?

Drohnen – Was dürfen sie?

Neulich unterhielt ich mich mit meinem Nachbarn. Im Laufe des Gesprächs teilte er mir mit, dass er ein neues Hobby hat, und zwar das Fotografieren mit einer Drohne, und dass er schon Fotos meines Hofes gemacht hat. Wir haben ein sehr gutes Verhältnis zueinander, aber dennoch finde ich es nicht in Ordnung das zu tun ohne mich vorher zu fragen. Meine Frage: Kann jeder mit einer Drohne fremde Grundstücke überfliegen, sie beobachten oder fotografieren? Ich habe nichts zu verbergen, aber es ist dennoch ein ungutes Gefühl.

Privatrecht:

Der Eigentümer eines Grundstücks oder Hauses kann privatrechtlich niemandem untersagen, seine Gebäude von einer Stelle aus, die er zulässigerweise erreichen kann, wie zum Beispiel von einer öffentlichen Straße aus, zu fotografieren. Der Fotograf kann die Fotos sogar verkaufen. In diesen Fällen wird nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes weder die Substanz des fremden Eigentums verletzt, noch dessen Nutzung beeinträchtigt. Gemäß Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und Ähnliches insoweit zu untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Wenn z.B. der durch die Drohne verursachte Lärm obige Voraussetzungen erfüllt, könnte der Grundstückseigentümer bei Gericht eine Unterlassungsklage einbringen. Zusätzlich kann durch das Fotografieren in das Persönlichkeitsrecht des Fotografierten eingegriffen werden, wenn zum Beispiel in Zimmern fotografiert wird oder wenn er sich auf seinem Grundstück nicht mehr ungezwungen aufhalten kann. Auch in diesem Fall könnte eine Unterlassungsklage bei Gericht eingebracht werden. Auch der Datenschutz – Datenschutzgesetz und Datenschutzgrundverordnung – ist zu beachten. Eine Bildaufnahme ist grundsätzlich nur zulässig, wenn – sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist – die Einwilligung der Betroffenen gegeben ist – sie per Gesetz angeordnet oder erlaubt ist, – im Einzelfall überwiegende, berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist. Ein berechtigtes Interesse liegt bei Schutz vor Gefahren oder Straftaten bzw. zur Geltendmachung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche vor. Bildaufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person sind auch datenschutzrechtlich unzulässig. Betroffene könnten sich somit unter obigen Voraussetzungen an das Gericht oder die Datenschutzbehörde (www.argedaten.at/muster) wenden.

Verwaltungsrecht:

Wird mit einer Drohne fotografiert, so ist unter anderem das Luftfahrtgesetz zu beachten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Aufnahmen gewerblich oder privat erstellt werden oder ob die Aufnahmen an Dritte weitergegeben beziehungsweise veröffentlicht werden. Für den Betrieb dieser Geräte ist eine Bewilligung der Austro Control erforderlich. Je nach Größe, Gewicht und Einsatzgebiet (unbesiedelt, besiedelt oder dicht besiedelt) und Zweck des Fluges (mit oder ohne Kamera) werden Drohnen in verschiedene Klassen eingeteilt: Bewilligungsfreies Spielzeug: bis zu einem Gewicht von zirka 250 Gramm und einer Betriebshöhe von 30 Metern. Bewilligungspflichtige Flugmodelle: unter 25 kg, der Klasse 1, mit Sichtverbindung und maximal 150 Metern Höhe und unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2, Drohnen ohne Sichtverbindung. Letztere werden rechtlich wie Zivilluftfahrzeuge behandelt. Für alle Kategorien muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Ab Juni 2020 soll es ein einheitliches EU-Recht bezüglich Drohnen geben.

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hans.meister@landwirt-media.com, Tel.: 0043 664/14 13 684, Fax: 0043 316/821636-151


Rechtliche Beratung Dr. G. Putz 

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