DirektvermarktungRegistrierkassen

Registrierkassen

Von Dietmar STUTZER

Schweiz

Die Schweiz kennt, wie auch auf anderen Gebieten, für die Landwirtschaft keine Sonderregelungen bei Barverkäufen durch Landwirte selbst. Gültig sind dafür die gleichen Regeln wie für alle kleinen und mittleren Unternehmen. Seit 1993 kennt die Schweiz außerdem die Buchführungspflicht für sämtliche landwirtschaftliche Betriebe. Dies bedeutet, dass der Landwirt für die Steuerveranlagung der Steuererklärung eine Aufzeichnung über sämtliche Aktiva und Passiva sowie über sämtliche Erträge und Aufwendungen beilegen muss. Basieren seine Angaben auf ungenauen Aufzeichnungen oder Belegen, so kann die Steuerverwaltung eine Schätzung nach Ermessen vornehmen.

In der Steuererklärung sind sämtliche Einnahmen aus Barverkäufen zu deklarieren. Ist die Steuerbehörde der Auffassung, dass der Landwirt X mehr Umsatz aus Barverkäufen erzielen muss, als er angibt, greift sie zu Kontrollmitteln. Eine ordentliche Buchhaltung beinhaltet eine übersichtliche Führung eines Kassenbuches, das täglich geführt wird. Dazu gehören die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben, sowie der tägliche Kassasturz mit Verbuchung der Kassadifferenz. Bei Gastronomiebetrieben oder häufigen Marktauftritten führt diese Vorschrift dazu, dass (früher oder später) eine Registerkasse angeschafft werden muss. Ohne sie lassen sich diese Anforderungen nicht zuverlässig erfüllen. Bei Schätzung geht die kantonale Steuerverwaltung dann von Umsatzkennzahlen und Branchenauswertungen aus oder als Basis die Anzahl Sitzplätze in der Gastronomie oder der Betten bei Gästebeherbergung bzw. der Anzahl Markttage bei Barverkäufen von Produkten oder der Größe des Hofladens und des Einzugsgebietes.

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